Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.02.2009: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Identitätstäuschung bei der praktischen Fahrprüfung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 04.02.2009 - 7 K 4509/08) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist der Fall, wenn die Befähigung nicht durch die vorgeschriebene praktische Fahrprüfung nachgewiesen wurde, weil bei der Prüfung nicht der Fahrerlaubnisbewerber, sondern eine andere Person geprüft worden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Führerschein und Führerscheinprüfung
und
Die praktische Fahrprobe
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzung liegt im Falle der Klägerin vor; denn sie hat ihre Befähigung nicht durch die dafür vorgeschriebene praktische Fahrprüfung nachgewiesen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei der der Fahrerlaubniserteilung zu Grunde liegenden praktischen Fahrprüfung am 3. Juli 2008 nicht die Klägerin, sondern eine andere Person geprüft worden ist. Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt aber das Bestehen der praktischen Fahrprüfung voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG).

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die nach der umstrittenen Prüfung getroffene Feststellung des Zeugen M. richtig ist, er habe nicht die Klägerin, sondern eine andere Person geprüft. Der Zeuge hatte schon bei der Prüfung Zweifel, ob es sich bei dem Prüfling um die Klägerin handelte. Er hat deshalb die Bilder im Personalausweis und im vorbereiteten Führerschein mit dem Prüfling verglichen und die Prüfung durchgeführt, weil er sich nicht sicher war, ob der Prüfling mit der auf den Fotos abgebildeten Person identisch war. Es ist auch davon auszugehen, dass der Zeuge die Überprüfung der Personalien sorgfältig vorgenommen hat, weil ihm vom Fahrlehrer der Klägerin, dem Zeugen T. , am Prüfungstag schon einmal ein sogenannter Berufsprüfling vorgestellt worden war. Es ist nachvollziehbar, dass der Prüfer nicht sofort wie in dem vorhergehenden Fall die Polizei eingeschaltet hat, um die Identität des Prüflings zu kontrollieren. Durch den ersten Vorfall war nämlich der gesamte Prüfungstag in Zeitverzug geraten. Als sich dann aber nach Durchführung aller Prüfungen herausstellte, dass die Polizei in V. die Identität der Klägerin nicht selbst sofort kontrollieren konnte, weil die Klägerin außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in I. wohnte, hat der Zeuge M. auf Anraten der Polizei in V. diese Überprüfung selbst durchgeführt, indem er die Klägerin zu Hause aufgesucht hat. Dass dieser Besuch tatsächlich stattgefunden hat, ist unzweifelhaft und wird auch von der Klägerin bestätigt. Nach diesem Besuch war sich der Zeuge absolut sicher, dass es sich bei der Klägerin nicht um die von ihm nur wenige Stunden zuvor geprüfte Person handelt. Dabei war ihm aufgefallen, dass die Klägerin im Gegensatz zu der von ihm geprüften Person kaum Deutsch sprach. Bei seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat er ausgesagt, er sei sich immer noch sicher, dass die geprüfte Person und die Klägerin nicht identisch seien. Er ist bei dieser Aussage trotz des Vorhaltes geblieben, dass die Klägerin bei seinem Besuch weder Kopftuch noch Brille getragen habe. Und er hat seine Behauptung bekräftigt, als die im Gerichtssaal mit Kopftuch anwesende Klägerin ihre Brille auf Bitten des Gerichts aufgesetzt hat.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen M. zu zweifeln. Sie ist klar und eindeutig. Es gibt auch keinen Grund zu der Annahme, der Zeuge sei gar nicht in der Lage gewesen und auch heute nicht in der Lage zu erkennen, ob es sich bei dem Prüfling einerseits und der von ihm zu Hause und im Gerichtssaal angetroffenen Klägerin andererseits um ein und dieselbe Person gehandelt hat bzw. handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge schon bei der Prüfung Zweifel an der Identität des Prüflings hatte und sich deshalb die zu prüfende Person während der Prüfung sehr genau angesehen hat. Dies war ihm auch möglich, weil er mit dieser Person etwa dreiviertel Stunden zusammen im Prüffahrzeug gesessen hat und sie in ihrem Auftreten, insbesondere ihrem Fahrverhalten und ihren Reaktionen auf seine Anweisungen, von Amts wegen beobachten musste. Der Zeuge hatte auch allen Grund, die Zweifel an der Identität des Prüflings ernst zu nehmen, weil ihm der Fahrlehrer der Klägerin am selben Tag schon einmal eine falsche Person zur Prüfung vorgestellt hatte. Da der Zeuge M. nach alledem die geprüfte Person bei der umstrittenen Prüfung so gut kennen gelernt hatte, dass er sie ohne Probleme einige Stunden später wiedererkannt hätte, wenn sie ihm noch einmal begegnet wäre, ist davon auszugehen, dass er erkennen konnte, dass die Klägerin, die er am Nachmittag nur wenige Stunden nach der Prüfung in ihrer Wohnung angetroffen hat, nicht die Person war, die er kurz zuvor geprüft hatte. Immerhin ist er nur deshalb zu der Klägerin gefahren um festzustellen, ob sie und der Prüfling identisch waren.

Die Kammer zweifelt nicht daran, dass er schon nach dem Aussehen beurteilen konnte, dass er nicht die Klägerin, sondern eine andere Person geprüft hatte. Der Umstand, dass die Klägerin zu Hause weder Kopftuch noch Brille trug, verfremdete ihr Aussehen nicht so stark, dass sie nicht wiederzuerkennen gewesen wäre, wenn sie selbst mit Brille und Kopftuch an der Prüfung teilgenommen hätte. Abgesehen davon ist der Zeuge in der mündlichen Verhandlung, bei der die Klägerin ihr Kopftuch getragen und auf Bitten des Gerichts auch ihre Brille aufgesetzt hat, dabei geblieben, dass sie nicht mit der von ihm geprüften Person identisch ist.

Der Zeuge stützte seine Feststellung auch auf die schlechten Deutschkenntnisse der Klägerin. Denn er hatte bei der Prüfung den Eindruck gewonnen, die geprüfte Person spreche perfekt deutsch, während sich die Klägerin bei seinem Besuch kaum mit ihm verständigen konnte und ihren Ehemann anrufen musste, damit dieser fragen solle, was der Besucher wolle. Auch in der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass die Klägerin nur sehr wenig deutsch versteht und spricht. Vor diesem Hintergrund haben die vom Zeugen M. festgestellten auffälligen Unterschiede in den sprachlichen Fähigkeiten des Prüflings einerseits und der Klägerin andererseits ein ganz besonderes Gewicht.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Prüfer habe bei der Prüfung die Deutschkenntnisse des Prüflings gar nicht feststellen können, weil dort kaum gesprochen worden sei. Jede praktische Prüfung beginnt mit der Einweisung der Prüflinge und allgemeinen Hinweisen zum Prüfungsablauf. Dabei muss sich der Prüfer vergewissern, ob der Prüfling seine Anweisungen verstehen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Prüfer insbesondere bei einer Prüfung von Fahrerlaubnisbewerbern mit ausländischer Herkunft ein genaues Bild von deren sprachlichen Fähigkeiten macht. Auch der Zeuge M. ist bei der umstrittenen Prüfung so vorgegangen. Angesichts ihrer schlechten Deutschkenntnisse hätte die Klägerin die Anweisungen des Prüfers nicht ohne weiteres und nicht ohne Nachfragen verstehen können, wenn sie an der Prüfung teilgenommen hätte.

Darüber hinaus hat der Zeuge M. vor der Prüfung noch die Frage gestellt, warum die Klägerin eine Fahrschule in E. besucht habe, obwohl sie doch in I. wohne. Darauf hat die geprüfte Person geantwortet, ihr Mann arbeite dort und sie könne deshalb den Besuch der Fahrschule in E. besser organisieren. Eine ähnliche Antwort hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Zeugen M. auf die entsprechende Frage des Gerichts gegeben. Auf diese Frage hat sie erklärt, ihr Ehemann habe die Fahrschule ausgesucht und sie immer nach E. gebracht. Wenn der Zeuge weiß, dass die Klägerin bei der Frage nach den Gründen dafür, dass sie die Fahrschulausbildung in einer ihr fremden Stadt absolviert hat, auf ihren Ehemann verweist, kann er dies nur in der Prüfung erfahren haben. Das zeigt, dass die von ihm geschilderte Unterhaltung bei der Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Selbst wenn die Klägerin die Frage verstanden hätte, hätte dem Zeugen bei der Antwort auffallen müssen, dass sie nicht gut deutsch spricht. Keinesfalls hätte er danach annehmen können, die Klägerin spreche perfekt deutsch.

Der Zeuge M. hatte, als er die Klägerin zu Hause aufsuchte, auch den Eindruck, sie wisse nicht, wer er sei. Wenn die Klägerin an der Prüfung teilgenommen hätte, hätte sie aber den Prüfer wiedererkennen müssen. Der Zeuge M. hat ausgesagt, er habe am Telefon dem Ehemann der Klägerin erst erklären müssen, wer er sei. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Ehemann, als sie ihn anrief, nicht darüber informiert hat, mit wem er sprechen solle. Wenn sie den Prüfer erkannt hätte, hätte es aber nahe gelegen, den Ehemann darauf hinzuweisen, dass es um die kurz zuvor absolvierte Fahrerlaubnisprüfung gehe.

Das Gericht sieht auch keinen Grund zu der Annahme, der Zeuge M. habe die Klägerin oder ihren Fahrlehrer zu Unrecht eines Täuschungsversuchs beschuldigen wollen. Es ist daran kein wie immer geartetes Interesse erkennbar geworden. Weit her geholt ist die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, ihm sei es als aufsichtsführendem Prüfer beim TÜV Nord darum gegangen, dem Fahrlehrer der Klägerin möglichst viele Täuschungsversuche von Fahrschülern seiner Fahrschule nachzuweisen, und er habe deshalb leichtfertig die Identität der Klägerin in Zweifel gezogen. Der Zeuge hat vielmehr schon bei seiner ersten Zeugenvernehmung bei der Polizei erklärt, er habe es nicht für möglich gehalten, dass der Fahrlehrer der Klägerin an einem Prüfungstag zwei Prüflinge mit falscher Identität zur Prüfung vorstelle. Danach war er selbst überrascht von diesem zweiten Täuschungsversuch. Der Zeuge M. hat auch im Übrigen bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er Erkenntnisse und Beobachtungen als geschehen wiedergibt, wenn er sich ihrer nicht ganz sicher ist.

Demgegenüber ist die Aussage des Fahrlehrers der Klägerin, des Zeugen T. , sie habe an der fraglichen Prüfungsfahrt teilgenommen und die Prüfung bestanden, unglaubhaft, weil der Zeuge unglaubwürdig ist. Mit einer anderen Aussage würde er sich selbst belasten. Das eingestellte Strafverfahren könnte dann wieder aufgenommen werden. Unabhängig davon hat er ein vitales Interesse daran, dass nicht noch mehr Täuschungsversuche seiner Fahrschüler festgestellt werden. Solche Täuschungsversuche gefährden nämlich seine berufliche Existenz.

Auch die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind unglaubhaft. Auffällig war, dass sie zur Fahrschule und dem Ort der theoretischen Prüfung nur ganz vage Angaben machen konnte. Ihr fehlte ganz offensichtlich jede konkrete Erinnerung. Dagegen konnte sie den Ablauf der Fahrprüfung relativ genau beschreiben. Das ist erstaunlich, weil die Prüflinge gewöhnlich bei der Fahrprüfung sehr aufgeregt sind und deshalb Einzelheiten der Prüfung leicht vergessen. Das erweckt den Eindruck, dass sie sich auf Fragen nach dem Ablauf der Prüfung gut vorbereitet, aber mit Fragen zu weiteren Einzelheiten ihrer Ausbildung nicht gerechnet hat. Alles in allem vermögen ihre Ausführungen und die Aussage ihres Fahrlehrers die klaren und eindeutigen Angaben des Prüfers nicht zu erschüttern.

Vor diesem Hintergrund braucht den Zweifeln, die in der mündlichen Verhandlung daran entstanden sind, ob die Klägerin die theoretische Prüfung ohne Täuschung bestanden hat, nicht nachgegangen zu werden. Die Zweifel beruhen darauf, dass sie einen deutschen Prüfungsbogen verwendet hat, obwohl sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Ihre Erklärung, sie habe alle Prüfungsfragen und -antworten auswendig gelernt, erscheint kaum glaubhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei theoretischen Prüfungen in V. im fraglichen Zeitraum zu zahlreichen Täuschungsversuchen von Prüflingen der Fahrschule des Zeugen T. und anderer Fahrschulen gekommen ist. Letztlich braucht das Gericht dies nicht aufzuklären, weil die Klage schon mit Rücksicht darauf keinen Erfolg haben kann, dass die Klägerin die praktische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelungen über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_K_4509_08urteil20090204.html - DE:VGGE:2009:0204.7K4509.08.00

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