Das Verkehrslexikon

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Führerschein und Führerscheinprüfung

Führerschein und Führerscheinprüfung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
- Führerscheinprüfung
- Aushändigung des Führerscheins
- Führerscheinmuster
- Ersatzführerschein
- Benutzung eines Fantasie-Führerscheins "Deutsches Reich"
- Nichtmitführen - Tateinheit/Tatmehrheit"



Einleitung:


Es muss zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis unterschieden werden:

Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Zulassung einer Person zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Dagegen ist der Führerschein nur die Beweisurkunde darüber, dass die darin genannte Person eine Fahrerlaubnis für die darin ausdrücklich ausgewiesenen Kraftfahrzeugarten hat. Am deutlichsten wird der Unterschied beim Nichtmitführen des Führerscheins (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV - das ist eine kleine Ordnungswidrigkeit, kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis) und dem Abhandenkommen des Führerscheins (die Fahrerlaubnis bleibt in vollem Umfang erhalten, der Führerschein muss lediglich ersetzt werden).


Daher muss auch streng zwischen einem Entzug der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot unterschieden werden: Während der Laufzeit eines Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben, man darf während dieser Zeit keinerlei Kraftfahrzeuge (auch keine fahrerlaubnisfreien) im Straßenverkehr führen und man bekommt nach Ablauf der Fahrverbotsfrist den hinterlegten Führerschein wieder zurück. Die Fahrerlaubnis bleibt aber bestehen. Wird hingegen die Fahrerlaubnis entzogen, dann erlischt die staatliche Genehmigung gänzlich; man darf zwar noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr führen, alle anderen jedoch nicht. Und man muss, wenn man dies ändern will, erneut eine Fahrerlaubnis beantragen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Umstellung bestehender Führerscheine (Bestandsschutz)

"Fahrerlaubnis" und "Führerschein"

Führerschein ab 17

Die Führerscheinklassen

Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV - Schlüsselzahlen auf dem Führerschein

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Führerscheinprüfung:


Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Wegfall der Zwei-Jahres-Frist

Der Sachverständigenbeweis im Vewaltungsstreitigkeiten

VG München v. 07.08.2001:
Die Entscheidung des Prüfers über das Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung ist nur im Rahmen der Entscheidung anfechtbar, mit der die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis versagt. Die Prüfungsentscheidung kann nur mit der Versagung der Fahrerlaubnis angefochten werden. Das Ergebnis der Fahrprüfung ist im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens als ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Verwaltungsentscheidung über die Ersterteilung zu würdigen. Bei der Bewertung der praktischen Fahrprüfung handelt es sich nicht um einen nach außen wirkenden, selbstständig nachprüfbaren Hoheitsakt, sondern nur um ein Verwaltungsinternum mit der Funktion und Bedeutung einer rechtlich geordneten Gutachtertätigkeit.

VG Augsburg v. 05.04.2005:
Die Entscheidung des Prüfers, ob die praktische Prüfung bestanden ist, stellt selbst noch keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung trifft erst die Fahrerlaubnisbehörde mit der Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung ist gerichtlicher Rechtsschutz möglich, der jedoch an Grenzen stößt, die durch die Eigenart des Rechts der Fahrerlaubnisse bedingt sind.

OVG Magdeburg v. 25.06.2021:
  1.  Als Tatsachen, die im Sinne des § 22 Abs 2 S 5 FeV Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kommen nicht nur Sachverhalte in Betracht, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.

  2.  Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV ist auch dann nicht unangemessen, wenn der Betroffene vorträgt, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt (wie OVG RP, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn 29).

  3.  Die strafgerichtliche Rechtsprechung zum Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs 2 StGB kann nicht auf die Fälle des § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV übertragen werden.

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Aushändigung des Führerscheins:


OVG Berlin-Brandenburg v. 22.07.2014:
Nach Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV wird ein Führerschein nicht im Sinne dieser Vorschrift ausgehändigt, wenn er in der Fahrerlaubnisbehörde verbleibt.

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Führerscheinmuster:


Führerscheinmuster Vorderseite Führerscheinmuster Rückseite

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Ersatzführerschein:


OVG Weimar v. 24.02.2005:
Will die Behörde eine nach der Eintragung im Führerschein unbeschränkt erteilte Fahrerlaubnis zurücknehmen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass nur eine mit Auflagen bzw. Einschränkungen versehene Fahrerlaubnis erteilt wurde. Durch die Aushändigung eines fehlerhaft ohne Einschränkungen ausgestellten Ersatzführerscheins wird grundsätzlich keine unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt.

VGH Mannheim v. 27.10.2009:
Ist der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, so berechtigt ein später in diesem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein den Inhaber nur dann zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn vor der Ausstellung eine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen erfolgt ist.

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Benutzung eines Fantasie-Führerscheins "Deutsches Reich":


OLG Karlsruhe v. 28.11.2006:
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorsatzes beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn der Angeklagte sich nach Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis einen Fantasie-Führerschein ("Führerschein Deutsches Reich") beschafft hatte.

AG Neustadt v. 17.10.2013:
Stellt sich ein vielfach auch einschlägig vorbestrafter Angeklagter einen Fantasieführerschein "Deutsches Reich" selbst aus und benutzt er einen Führerschein des Staates Paraguay, obwohl er bei dessen angeblicher Erteilung nicht in Paraguay seinen Wohnsitz hatte, so ist eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zu Bewährung auszusetzen.

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Nichtmitführen - Tateinheit/Tatmehrheit:


OLG Hamm v. 14.07.2008:
Ein Geschwindigkeitsverstoß und das Nichtmitführen des Führerscheins stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

KG Berlin v. 06.03.2019:
Führt der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Führerschein mit sich, so stehen die beiden Ordnungswidrigkeiten regelmäßig auch dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sie fahrlässig begangen wurden.

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