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Ein Leistungsbescheid wegen Abschlepp- und Verwahrungskosten ist rechtmäßig, wenn das Fahrzeug verkehrswidrig im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung (hier: 5-Meter-Zone gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) abgestellt wurde und damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vorlag. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an. Die Abschleppmaßnahme ist in einem solchen Fall verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |