Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 08.12.2008: Abschleppkosten bei Parkverstoß in 5-Meter-Zone an Kreuzung: Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 08.12.2008 - 6 K 830/08) hat entschieden:

   Ein Leistungsbescheid wegen Abschlepp- und Verwahrungskosten ist rechtmäßig, wenn das Fahrzeug verkehrswidrig im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung (hier: 5-Meter-Zone gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) abgestellt wurde und damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vorlag. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an. Die Abschleppmaßnahme ist in einem solchen Fall verhältnismäßig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht


Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt

erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage - unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die

von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen die

Stadt Aachen in Höhe von insgesamt 179,02 EUR - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 28 %, der Beklagte trägt sie zu

72 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe

leistet.

Gründe:


Die Klage ist im noch zur Entscheidung gestellten Umfang zulässig, aber - unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die von dem Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer ihm gegenüber der Stadt Aachen zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 179,02 EUR - unbegründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. März 2008 wegen Abschlepp- und Verwahrungskosten in Höhe von insgesamt 363,91 EUR ist - vorbehaltlich der besagten Entscheidung über die Hilfsaufrechnung - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW.

Gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde, wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW sieht vor, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW). In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen (§ 77 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gehören zu den Auslagen insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind.

Darunter sind nicht nur die unmittelbaren Abschleppkosten (streitgegenständlich in Höhe von 136,- EUR) zu subsumieren, sondern auch die nach dem Abschleppvorgang entstehenden Verwahrungskosten (von hier 227,91 EUR),

was im Übrigen der Blick auf § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW zeigt. Denn gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW fallen auch die Kosten der Verwahrung einer sichergestellten Sache den nach den §§ 4 oder 5 PolG NRW Verantwortlichen zur Last.

Die Voraussetzungen für eine Kostenanforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 363,91 EUR sind auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen gegeben.

Die vom Beklagten am 12. Januar 2008 im Wege des sofortigen Vollzuges mit der Beauftragung eines Abschleppunternehmers mit dem Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers durchgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 59 Abs. 1 VwVG NRW,

war rechtmäßig.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 1 OBG.

Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

Der Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am 12. Januar 2008 innerhalb seiner Befugnisse. Die Abschleppmaßnahme war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.

Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.

Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.

Ein solcher Verstoß war hier im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens am 12. Januar 2008 um 10.47 Uhr gegeben.

In dem Abstellen des klägerischen Fahrzeugs vor dem Haus B.------straße /Ecke L.-------straße lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach das Parken unzulässig ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.

Dass der klägerische Pkw in der sog. "5-Meter-Zone" geparkt war, ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgelegten und im gerichtlichen Verfahren von ihm nochmals ausdrücklich in Bezug genommenen Lichtbildern vom Standort des Fahrzeugs unmittelbar vor der Durchführung des Abschleppvorgangs. An diesem Befund vermag das pauschale Bestreiten eines Parkverstoßes durch den Kläger ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass gegen den Kläger wegen des Verkehrsverstoßes vom 12. Januar 2008 offenbar kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.

Der Kläger wäre im Weiteren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG richtiger Adressat des hypothetischen Wegfahrgebots gewesen, weil er im insofern maßgeblichen Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Tätigwerdens Eigentümer des Fahrzeugs war.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs war zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.

Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen.

Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen.

Als milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist.

Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen.

Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt; dabei kann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein.

Vorliegend hat der Abschleppvorgang keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen.

Die Abschleppmaßnahme als solche belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 136,- EUR nebst Standkosten von zunächst 6,- EUR und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung des Fahrzeuges. Die Größenordnung des für den Abschleppvorgang zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.

Auch im Übrigen stellt sich die Abschleppmaßnahme als angemessen dar.

Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge erscheint im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Das kann u. a. bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten der Fall sein.

Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.

Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug des Klägers zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.

Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, sind in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und können ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gilt - aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, wird daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Eine davon abweichende Betrachtung ist im zu entscheidenden Fall nicht geboten. Aufgrund des an der Straßeneinmündung B.------straße /Ecke L.-------straße abgestellten Fahrzeugs des Klägers wurde die von dem Beklagten angenommene Sichtbehinderung geschaffen. Diese stellte eine Gefahr namentlich für die Straße überquerende Fußgänger und auch für die L.-------straße entlang fahrende oder in die B.------straße einbiegende Radfahrer dar.

Des Weiteren durfte der Beklagte den Leistungsbescheid vom 19. März 2008 an den Kläger als dem im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW "Pflichtigen" adressieren.

(Kostentragungs-)"Pflichtiger" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ist aufgrund des Grundsatzes der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast,

prinzipiell der zur Beseitigung der Störung verpflichtete ordnungsrechtlich Verantwortliche. Allerdings wird die auf der Ebene der Gefahrbeseitigung maßgebliche ex-ante-Perspektive bei der Frage der endgültigen Kostentragungspflicht von einer ex-post-Betrachtung abgelöst. Die endgültige Kostentragungspflicht ist nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, zu entscheiden.

Davon ausgehend ist der Kläger zur Tragung der von dem Beklagten mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid geltend gemachten Abschlepp- und Verwahrungskosten in Höhe von 363,91 EUR verpflichtet.

Mit Blick auf die (unmittelbaren) Abschleppkosten von 136,- EUR ergibt sich dies ohne Weiteres aus dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast. Etwaige nachträgliche Änderungen der Eigentumslage vermögen insofern von vornherein keine abweichende Betrachtung zu rechtfertigen.

Der Kläger ist aber auch hinsichtlich der angeforderten Verwahrungskosten über 227,91 EUR, die bis zum Erlass des im Streit befindlichen Leistungsbescheids angefallen sind, kostentragungspflichtig.

In dieser Hinsicht gilt im Ansatz ebenfalls die Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast, weil auch ein Zustandsstörer die Verwahrungskosten veranlasst hat. Die Höhe der erstattungsfähigen Verwahrungskosten wird - worauf noch einzugehen sein wird - durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Jedoch kann die Pflicht des Zustandsstörers zur Tragung der Verwahrungskosten ab dem Zeitpunkt entfallen, in dem das Eigentum an der verwahrten Sache nach Begründung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auf einen anderen übergeht.

Ein Wegfall der Kostentragungspflicht infolge Eigentumsverlusts setzt aber voraus, dass der Übergang des Eigentums an der verwahrten Sache auf einen anderen feststeht und dass dieser andere oder eine andere berechtigte Person die Herausgabe der verwahrten Sache von der Vollzugsbehörde an sich verlangt.

Diese Einschränkung folgt zum einen aus der Wertung des § 18 Abs. 3 OBG, wonach Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden können, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat, wenn die Gefahr von einer herrenlosen Sache ausgeht. Der Zustandsstörer kann sich seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er das Eigentum an der Sache aufgibt. Dieser gesetzgeberischen Wertung würde es widersprechen, wenn sich der Eigentümer einer im Nachgang zu einer Gefahrbeseitigung in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen Sache seiner Kostentragungspflicht allein dadurch entziehen könnte, dass er das Eigentum an dieser Sache auf einen anderen überträgt, der womöglich kein Interesse an der Sache hat und diese von der Vollzugsbehörde nicht herausverlangt, was wiederum zur Folge haben könnte, dass die bis zur Verwertung der Sache weiter anfallenden Verwahrungskosten der öffentlichen Hand zur Last fallen, weil der über die Verwertung erzielte Erlös die Verwahrungskosten nicht deckt (vgl. dazu § 46 Abs. 1 Satz 5 PolG NRW).

Zum anderen lässt sich die Einschränkung des Wegfalls der Kostentragungspflicht des Zustandsstörers kraft Eigentumsverlusts daraus herleiten, dass die Herausgabe der sichergestellten Sache gemäß § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW nicht notwendig an den Eigentümer zu erfolgen hat, sondern an eine Person, "die ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat", also nicht unbedingt mit dem Eigentümer identisch sein muss.

Entsprechend ist in der die Verwertung betreffenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW von der zur Abholung "berechtigten Person" die Rede und stellt die Anhörungsvorgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW den Eigentümer neben "die betroffene Person" und "andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht". Für den in Rede stehenden Zusammenhang ist diesen Normen zu entnehmen, dass der bloße Eigentumsverlust während des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses allein die Pflicht zur Tragung der Verwahrungskosten nicht entfallen lässt, weil auch der ehemalige Eigentümer der verwahrten Sache eine zur Abholung "berechtigte Person" bleiben kann. Seine Kostentragungspflicht ist damit infolge Eigentumsverlusts erst dann beendet, wenn der neue Eigentümer oder eine andere berechtigte Person die Herausgabe der verwahrten Sache an sich verlangt.

Nach diesen Grundsätzen ist die Pflicht des Klägers zur Tragung der Kosten der Verwahrung in Höhe von 227,91 EUR nicht entfallen. Weder steht fest, dass er das Eigentum an dem abgeschleppten Pkw nach Begründung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses an die HUK Coburg verloren hat, noch hat die HUK Coburg oder eine andere berechtigte Person von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs an sich verlangt.

Dass der Kläger das Eigentum an dem Pkw verloren hat, steht nicht fest, weil kein Eigentumsübertragungstatbestand verwirklicht ist.

Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 23. Mai 2008 im Verfahren 6 L 194/08 (dort S. 8 f.) dargelegt hat, ist das Eigentum nicht kraft Gesetzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG von dem Kläger auf die HUK Coburg übergegangen.

Ein Eigentumsübergang hat auch nicht gemäß §§ 929 Satz 1, 931 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 1 und 2 AKB stattgefunden.

§ 13 Abs. 7 Satz 1 AKB sieht vor, dass, wenn entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht werden, der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers (§ 13 Abs. 7 Satz 2 AKB).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es sich bei dem am 12. Januar 2008 abgeschleppten Pkw des Klägers mangels widerrechtlicher Sachentziehung,

nicht um eine "entwendete Sache" handelt. Dies haben der Kläger und die HUK Coburg im Zeitpunkt der Schadensanzeige und der Schadensregulierung lediglich irrtümlich angenommen.

Für eine von § 13 Abs. 7 AKB losgelöste konkludente Einigung zwischen dem Kläger und der HUK Coburg über einen Eigentumsübergang nach §§ 929 Satz 1, 931 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Gegen eine solche spricht, dass die HUK Coburg die Fahrzeugschlüssel ausweislich ihres Schreibens an den Beklagten vom 25. November 2008 bereits am 8. Mai 2008 an den Kläger zurückgeschickt hat.

Überdies hat weder die HUK Coburg noch eine andere berechtigte Person (als der Kläger) von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs an sich verlangt. Vielmehr hat die HUK Coburg dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mitgeteilt, dass sie nicht auf die Herausgabe bestehe und darum bitte, sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise mit dem Kläger ins Benehmen zu setzen. Wie aus dessen Schreiben an den Beklagten vom 2. Juli 2008 hervorgeht, hat der Kläger selbst seine grundsätzliche Bereitschaft bekundet, das Fahrzeug abzuholen.

Die mit Leistungsbescheid vom 19. März 2008 eingeforderten Verwahrungskosten stellen sich nicht als unverhältnismäßig dar.

Vgl. zu dem diesbezüglich anzulegenden Maßstab: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2008 - 5 E 1068/07 - und vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 -, NVWBl. 2003, 320.

Der Beklagte war nicht verpflichtet, das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis vor Erlass des Leistungsbescheids vom 19. März 2008 durch eine Verwertung des Fahrzeugs zu beenden oder den Kläger ausdrücklich zu dessen Abholung aufzufordern, damit das Verwahrungsverhältnis auf diesem Weg ein frühzeitigeres Ende finden würde. Vielmehr durfte der Beklagte, dem zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der Kläger seinen Pkw für gestohlen hielt, damit rechnen, dass der Kläger das Fahrzeug nach Erhalt des Leistungsbescheids entweder abholen oder sich dazu äußern würde, wie mit dem Fahrzeug verfahren werden solle.

Der Gebührenbescheid vom 19. März 2008 erweist sich - wiederum vorbehaltlich einer Entscheidung über die von dem Kläger hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung - gleichfalls als rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage ist insoweit § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KostO NRW.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -,

vgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = juris, dort auch zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34,

Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR zu erheben.

Die Gebührenerhebung durch den Beklagten ist nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden.

Wie dargelegt handelt es sich bei der im Streit stehenden Abschleppmaßnahme um eine rechtmäßige Amtshandlung.

Die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.

Die Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.

Dieses Ermessen hat der Beklagte ordnungsgemäß betätigt. Die Gebühr bewegt sich mit 52,51 EUR im Bereich des zulässigen Gebührenrahmens.

Die durch den Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegen die Stadt Aachen in Höhe von insgesamt 179,02 EUR ist zwar beachtlich, weil der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2008 eine Zahlungsaufforderung enthält, die bei einer wirksamen, auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurückwirkenden (vgl. § 389 BGB) Aufrechnung rechtswidrig werden kann.

Über die Hilfsaufrechnung des Klägers ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weshalb die Klage unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über diese Gegenforderung abzuweisen ist.

Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Denn die Entscheidung über solche Ansprüche ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Daran ändert die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, derzufolge das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleiben Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG unberührt. Daraus folgt, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Forderungen weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1998 - 3 B 68.97 -, NJW 1999 = juris Rn. 17 und vom 31. März 1993 - 7 B 5.93 -, NJW 1993, 2255 = juris Rn. 3.

Demnach kann die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit der rechtswegfremden Schadensersatzforderung wegen einer Amtspflichtverletzung hier nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt bzw. unbestritten ist.

Da somit einerseits die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger wirksam aufgerechnet hat, nicht abschließend beantwortet werden kann, im Übrigen aber im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Leistungs- und Gebührenbescheids vom 19. März 2008 Spruchreife vorliegt, ist - nachdem das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung nicht offensichtlich zu verneinen ist - über die angefochtenen Bescheide durch Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 302 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Das Nachverfahren zu der erklärten Aufrechnung ist entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, weil über die vom Kläger ins Feld geführte Gegenforderung noch kein Rechtsstreit anhängig ist.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass ihm der behauptete Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Aachen im Zeitpunkt der Aufrechnung zugestanden hat.

Bezüglich der vorbehaltenen Entscheidung über die Aufrechnung bleibt der Rechtsstreit weiter anhängig (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 302 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt den Grad des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens sowie den Umstand, dass der Beklagte hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2008/6_K_830_08urteil20081208.html - DE:VGAC:2008:1208.6K830.08.00

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