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Eine sicherungshalber vorgenommene Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten ist wirksam, da Sicherungsabtretungen seit dem 01.07.2008 nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen sind und die Forderungseinziehung durch eine gewerbliche Autovermieterin lediglich als Annex zur Fahrzeugvermietung keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Der Geschädigte kann als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Der Tatrichter kann den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |