Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Dortmund v. 12.03.2009: Zur Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 12.03.2009 - 4 S 130/08) hat entschieden:

   Zu den gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schäden gehören auch Mietwagenkosten, die nicht überteuert sind, wenn sie im Vergleich zum Schwacke-Mietpreisspiegel (zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für die Unfallsituation) nicht überhöht sind. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ist als Vergleichsgrundlage nicht unumstritten und bietet keinen Grund, von der ständigen Rechtsprechung zur Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzuweichen. Eine Verletzung der Hinweispflichten durch das Vermietungsunternehmen gegenüber dem Geschädigten hat keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, und die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) reicht nicht so weit, dass er verpflichtet wäre, weitere Angebote einzuholen, wenn die Preise des Mietwagenunternehmens im üblichen Rahmen liegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Unfallersatztarif
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Stichwörter zum Thema Mietwagen


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.07.2008 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma D,

vertreten durch die Geschäftsführerin F 534,55 € (in Worten:

fünfhundertvierunddreißig 55/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu

zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, 43,22 € an die

Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG für den Ersatz aller Schäden, die der Kläger kausal aus dem Verkehrsunfall vom

15.11.2007 erlitten hat, da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitiq.

Zu dem gemäß § 249 BGB zu. erstattenden Schaden gehören auch die mit der

vorliegenden Klage geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von

534,55 €. Da der Kläger den Rechnungsbetrag bislang nicht an die Mietwagenfirma bezahlt hat, ist er berechtigt, Zahlung des Betrages an das im Tenor näher bezeichnete Mietwagenunternehmen zu verlangen.

Die mit Rechnung vom 23. November 2007 geforderten Mietwagenkosten in Höhe von 1.034,35 € für die Zeit vom 15.11. bis zum 22.11.2007 sind nicht überteuert und daher nicht aufgrund eines erhöhten Unfallersatztarifes nicht zuzusprechen.

Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.034,35 € mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen.

Dieser Vergleich belegt, dass überhaupt kein überhöhter Unfallersatztarif von Seiten der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist.

Nach der Schwacke-Mietpreisliste zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für die

Unfallsituation, würden sich die Kosten auf 1.038,95 € belaufen; sie lägen also

geringfügig über den tatsächlich angefallenen Kosten und dies obwohl die Kammer

bereits einen Abzug von 10 % auf die Mietkosten vorgenommen hat, da das vom Kläger angemietete Fahrzeug und das geschädigte Fahrzeug beide der Klasse 7 zuzuordnen sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hielt die Kammer einen höheren Abzug als 10 % nicht für gerechtfertigt. Insbesondere aufgrund des Alters des verunfallten Fahrzeugs war ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt.

Im Einzelnen berechnet sich der oben angegebene Vergleichsbetrag bei einem

Fahrzeug der Gruppe 7 und dem Postleitzahlenbereich des Klägers ,,442" bei einer Mietzeit von 8 Tagen wie folgt:

Tagestarif (1x) 119,51 €

Wochentarif (1x) 661,90 €

Zwischensumme: 781,41 €

abzüglich 10 % wegen

ersparter Eigenaufwendungen ./. 78,14 €

Zwischensumme: 703,27 €

zzgl. Aufschlag 20 % 140,65 €

Zwischensumme: 843,92 €

zuzüglich Kosten Vollkasko

Tagestarif (1 x) 26,18 €

Wochentarif (1x) 168,85 €

Gesamtsumme 1.038,95 €

Die Kammer hat zudem auch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel, der vom

Frauenhofer-Institut ermittelt wurde, vorgenommen. Dieser liegt mit 473,31 € zwar unter dem vom Kläger geforderten Mietpreis. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist jedoch auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Preisliste z.B. die Ersatzansprüche für die gesonderten Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Kritisiert wird zudem, dass zur Erstellung der Liste eine zu geringe Zahl an Stichproben erhoben wurde und dass mittelständische Unternehmen zu wenig oder nahezu gar nicht berücksichtigt wurden.

Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen ständigen

Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht

mehr anzuwenden.

Die Beklagte kann der Rechnung dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass sie

Hinweispflichten verletzt habe.

Dies folgt schon daraus, dass eine etwaige Verletzung der Hinweispflichten durch das Vermietungsunternehmen gegenüber dem Kläger keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, hier also zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung hat.

Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin

keinen überhöhten Betrag in Rechnung gestellt hat, wie die Vergleichsrechnung gezeigt hat.

Auch ein eigener Verstoß des Klägers gegen die bestehende

Schadensminderungspflicht ist nicht festzustellen.

Bei den Preisen des Mietwagenunternehmenes, bei dem der Kläger ein Fahrzeug

angemietet hat, handelt es sich um Preise, die im üblichen Rahmen liegen. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, weitere Angebote einzuholen. Nach Auffassung der Kammer reicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB nicht so weit.

Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen und auf Erstattung der außergerichtlich

angefallenen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB.

III.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf

den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gern. § 543 Abs. 2 ZPO nicht

vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2009/4_S_130_08urteil20090312.html - DE:LGDO:2009:0312.4S130.08.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum