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Zu den gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schäden gehören auch Mietwagenkosten, die nicht überteuert sind, wenn sie im Vergleich zum Schwacke-Mietpreisspiegel (zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für die Unfallsituation) nicht überhöht sind. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ist als Vergleichsgrundlage nicht unumstritten und bietet keinen Grund, von der ständigen Rechtsprechung zur Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzuweichen. Eine Verletzung der Hinweispflichten durch das Vermietungsunternehmen gegenüber dem Geschädigten hat keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, und die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) reicht nicht so weit, dass er verpflichtet wäre, weitere Angebote einzuholen, wenn die Preise des Mietwagenunternehmens im üblichen Rahmen liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |