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Liegt der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde, kann dieser in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden. Allgemeine Einwendungen oder alternative Gutachten genügen nicht, um die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Frage zu stellen, solange keine konkreten, den Einzelfall betreffenden Mängel der Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden. Die vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten oder Studien konnten solche Mängel nicht hinreichend darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |