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Die 6-Monatsfrist zur Weiternutzung des Fahrzeugs nach einer Reparatur, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert bis zur 130%-Grenze übersteigen, hat lediglich beweismäßige Bedeutung für das Integritätsinteresse des Geschädigten, nicht aber für die Fälligkeit des Anspruchs. Die Gesamtforderung wird vielmehr bereits mit Durchführung der Reparatur fällig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |