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Grundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage der Pauschalen der Tarifart "Modus" der gemieteten Fahrzeugklasse und des maßgeblichen PLZ-Gebiets nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO geeignet; Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder die bloße Existenz abweichender Erhebungen wie des Fraunhofer Marktpreisspiegels begründen keine durchgreifenden Zweifel an seiner Nutzbarkeit. Ein höherer "Unfallersatztarif" ist ersatzfähig, wenn unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters einen höheren Preis rechtfertigen, wobei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt erscheint, ohne dass es der Darlegung konkreter Mehrleistungen für jeden Einzelfall bedarf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |