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Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung Beweiserleichterungen zur Seite, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen. Ist die Redlichkeitsvermutung erschüttert, kann der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls allein durch seine Angaben nicht erbringen. Ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit ergeben sich bereits aus der Einreichung eines Fahrzeugschlüssels, welcher nicht zur Schließung des Pkws passt, ohne plausible Erklärung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |