|
Das Amtsgericht durfte den Einspruch des Betroffenen nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, nachdem es den Betroffenen zuvor von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hatte; es hätte vielmehr nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG verfahren müssen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn dem Entpflichtungsantrag zwar stattgegeben wird, gleichwohl aber der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |