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Das Landgericht Bonn bestätigt die bisherige Berechnungsweise für die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten der Unfallersatzwagenvermieter berechnet werden darf. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist weiterhin eine geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO; die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts wird als weniger überzeugend abgelehnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |