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Der Versicherer kann eine geleistete Kaskoversicherungsentschädigung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach §§ 7 AKB, 6 VVG a.F. verstoßen hat. Eine solche Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer relevante Vorschäden am Fahrzeug in der Schadensanzeige nicht zutreffend oder unzureichend angibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |