Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 09.12.2008: Zur Mithaftung eines 10-jährigen Radfahrers bei Verkehrsunfall; kein Mitverschulden wegen fehlendem Fahrradhelm




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 09.12.2008 - 21 O 55/08) hat entschieden:

   Die Gefährdungshaftung des LKW-Fahrers und -Halters bei einem Unfall mit einem 10-jährigen Radfahrer beträgt 75%. Eine Mithaftung des 10-jährigen Radfahrers wegen der Nutzung der falschen Radwegseite und einer Plastiktüte am Lenker wurde mit 25% bewertet. Das Nichttragen eines Fahrradhelmes führte mangels einer insoweit gegebenen Verpflichtung nicht zu einer Mithaftung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle mit minderjährigen Radfahrern
und
Radfahrerschutzhelm - helmfreies Radfahren als Mitverschulden?
und
Mitverschulden von Kindern bei Verkehrsunfällen
und
Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung
und
Unfälle mit Kindern
und
Zum Haftungsprivileg für Kinder und die Haftung von Jugendlichen für ihr Handeln


Tenor:

Der Klageantrag zu 1) ist - unter Berücksichtigung einer auf den Gesamtschaden bezogenen Mithaftungsquote von 25 % - dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Aufwendungen für den Versicherten I aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 10.04.2007, M, W-straße, im Umfang von 75 % zu ersetzen.

Gründe:


gründet.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin I2, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2008 (Blatt 87 ff d. A.) verwiesen wird. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Beiziehung der bereits in Bezug genommen Strafakten der Staatsanwaltschaft Dortmund.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) dem Grunde nach und hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 I, 9, 18 StVG, 3 PflVG in Verbindung mit § 116 I SGB X Zahlung von 75 % der von ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Versicherten I erbrachten Leistungen sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für weitere Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in Höhe von 75 % verlangen, da nach dem bereits jetzt feststehenden Unfallablauf eine Gefährdungshaftung der Beklagten in diesem Umfang gegeben ist.

Der Beklagte zu 1) haftet als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin und Eigentümerin des den Unfall verursachenden LKW gegenüber der Klägerin aus übergegangenem Recht des I, der aufgrund der fest stehenden Kollision am 10.04.2007 schwerste Verletzungen erlitt.

Der Haftung des Beklagten zu 1) stand nicht das Privileg gemäß § 839 II BGB entgegen, da die Fahrt am 10.04.07 nicht im Rahmen der nach öffentlichem Recht geschuldeten Daseinsvorsorge erfolgte sondern der Entsorgung eigenen Altakten diente und damit eine interne Versorgungsfahrt darstellte. Eine mögliche Amtspflichtverletzung schied damit nach dem Zweck der Fahrt bereits aus.

Auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss gemäß § 7 II StVG lagen nicht vor, da ein Fall höherer Gewalt nach dem insoweit un-

streitigen Unfallablauf ausscheidet, weil von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse im Zusammenhang mit der Unfallkausalität nicht festzustellen sind.

Eine Haftung der Beklagten entfiel auch nicht im Hinblick auf ein überwiegendes Mitverschulden des Versicherten der Klägerin, dem gegenüber die Haftung der Beklagten auf Grund von Betriebsgefahr entfiele:

Soweit nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen war, dass der 10-jährige I die falsche Seite des Radweges parallel zur W-straße nutzte, und dass er ferner am Lenker rechtsseitig eine Plastiktüte mit leeren PET-Flaschen hängen hatte, die zu einer weiteren Gefährdung seines Fahrverhaltens führen konnte, war die sich hieraus eventuell zu seinen Lasten ergebende Mithaftung im Rahmen der §§ 254 und 846 BGB jedenfalls nicht höher zu bewerten als mit 25 %, wie dies im Rahmen der klägerischen Anträge auch berücksichtigt worden ist.

Insoweit war zu Gunsten des Versicherten der Klägerin zu berücksichtigen, dass dieser 10 Jahre alt war und damit gerade erst das Alter einer möglichen Mithaftungsreife erreicht hatte. Ferner war für die Frage einer Mithaftung des I von Bedeutung, dass dieser die Anweisung seiner Mutter befolgte, als er den linken Radweg auf dem Weg zu dem an derselben Straßenseite wenig entfernt liegenden Großmarkt nutzte, so dass jedenfalls eine höhere Mithaftungsquote nicht zugrunde zu legen ist. Aus dem Nichttragen eines Fahrradhelmes ergab sich mangels einer insoweit gegebenen Verpflichtung keine Mithaftung, da die besonderen Voraussetzungen, unter denen die höchstrichterliche Rechtsprechung eine solche angenommen hat, hier zweifelsfrei nicht vorlagen.

.

Zur Höhe des geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin sind noch weitere Beweiserhebungen durch Vorlage von Urkunden und ggfs. Zeugenvernehmungen erforderlich, so dass die Klage insoweit lediglich dem Grunde nach beschieden werden konnte.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage zulässig, da die Beklagten eine Haftung dem Grunde nach bestreiten und bereits jetzt unzweifelhaft feststeht, dass der Versicherte der Klägerin durch den Unfall in seiner Gesundheit dauerhaft schwer beeinträchtigt ist.

Die Feststellungsklage ist in dem geltend gemachten Umfange auch begründet, wie bereits oben eingehend ausgeführt worden ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2008/21_O_55_08urteil20081209.html - DE:LGDO:2008:1209.21O55.08.00

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