Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.12.2008: Fahrerlaubnisentzug bei Konsum harter Drogen (Amphetamin, Kokain); kein Drogenscreening bei feststehendem Konsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 05.12.2008 - 7 L 1387/08) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin sowie von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Steht der Konsum harter Drogen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht
und
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5802/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 4. November 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung vom 4. November 2008, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin sowie von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller unter anderem mehrfach Amphetamin sowie Kokain konsumiert hat. Dies hat er in der von der Polizei am 26. September 2008 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung selber angegeben: „Seit einiger Zeit konsumiere ich auch Amphetamin und Kokain. Amphetamin regelmäßiger, fast täglich. Kokain gelegentlich." Diese Angaben muss er gegen sich gelten lassen. Sofern nunmehr mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Antragsteller konsumiere seit mehr als zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr, vielmehr habe er die entgegenstehenden Angaben nur gemacht, da ihm aus den Medien bekannt sei, dass sich eigener Konsum günstig auf das zu erwartende Strafmaß auswirken könne, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Veranlassung an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage des Antragstellers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller auch im weiteren Verlauf der Beschuldigtenvernehmung vom 26. September 2008 wiederholt differenzierte Angaben dazu gemacht hat, in welchem Umfang er in der Vergangenheit unter anderem Amphetamin und Kokain einerseits für den Eigenkonsum und andererseits zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat. Ferner hat die Freundin des Antragstellers, die mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung lebt, am 12. September 2008 gegenüber der Polizei angegeben, der Antragsteller konsumiere unter anderem Amphetamin.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der Entziehungsverfügung ein Drogenscreening anordnen müssen, wird dem nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_L_1387_08beschluss20081205.html - DE:VGGE:2008:1205.7L1387.08.00

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