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Eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr kommt auch bei Unfällen ohne Fahrzeugberührung in Betracht. Allein ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang reicht jedoch nicht aus. Die psychische Kausalität erfordert, dass der Betrieb des einen Fahrzeugs bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken, die konkrete Situation subjektiv als "gefährlich" erscheint und dadurch eine plausible Reaktion anderer Verkehrsteilnehmer bewirken kann, die ihrerseits den Unfall verursacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |