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Soweit § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld vorsieht, ist damit der Wiederbeschaffungswert der zerstörten Sache gemeint. Folgerichtig muss der Schädiger ausnahmsweise den Neupreis der Sache ersetzen, wenn eine günstigere Beschaffung einer gleichwertigen Sache nicht möglich ist, etwa weil entsprechende gebrauchte Gegenstände mangels Marktes nicht käuflich zu erwerben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |