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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei die Schwacke-Liste 2007 eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |