Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.11.2008: Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis (Führerschein-Tourismus)




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 14.11.2008 - 7 K 149/08) hat entschieden:

   Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis darf im Bundesgebiet nicht genutzt werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren (sog. Führerschein-Tourismus). Dies ist anzunehmen, wenn im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnort eingetragen ist und kein Nachweis über einen ersetzenden Studentenstatus erbracht wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
EU-Führerschein und Scheinwohnsitz
und
Deutscher Wohnsitzeintrag im ausländischen EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins
und
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein
und
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in

Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Vorab ist anzumerken, dass im Tenor der Ordnungsverfügung der tschechische Führerschein mit einem falschen Datum - "23.05.07" statt „03.10.06" - bezeichnet worden ist. Dies ist aber unschädlich, weil dies eine offensichtliche Falschbezeichnung ist und das richtige Datum sich aus der Begründung der Verfügung ergibt. Im Übrigen existiert auch nur dieser eine Führerschein, so dass auch beim Kläger kein Missverständnis aufkommen konnte.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU- Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.

Der Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit (wiederholt) ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er vor Wiedererteilung zwingend eine MPU hätte beibringen müssen (vgl. § 13 Ziffer 2 b und c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).

Diese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im Oktober 2006 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.

Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2006 geltenden Richtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner letzten einschlägigen Entscheidung

- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris; entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06 u.a. -

klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).

Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).

Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am 3. Oktober 2006 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der deutsche Wohnort des Klägers I. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht.

Auch der Vortrag des Klägers, er habe in Tschechien gewohnt und dort eine Schule besucht und habe sich deshalb nicht ummelden müssen, kann nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Zwar kann die für die Ausstellung eines Führerscheins erforderliche Wohnsitzvoraussetzung durch den „Nachweis der Eigenschaft als Student" während eines Mindestzeitraums von 6 Monaten ersetzt werden (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie des Rates 91/439/EWG), einen solchen Nachweis hat der Kläger aber nicht erbracht. Vielmehr hat er lediglich einen Ausbildungsvertrag vom 9. Januar 2006 vorgelegt und ist trotz mehrfachen Hinweises zur Vorlage weiterer Unterlagen jeden Nachweis schuldig geblieben, dass er nicht nur diesen Vertrag abgeschlossen hat, sondern dass er tatsächlich in Tschechien studiert hat. Auch die von ihm eingereichte „Aufenthaltskarte" belegt einen tatsächlichen Aufenthalt in Tschechien nicht, zumal sie über einen Monat nach Ausstellung des Führerscheins datiert und keine weiteren Angaben über Beginn und Ende der Gültigkeit enthält. Auch die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft der tschechischen Behörden vom 31. Mai 2007 bestätigt lediglich, dass der Kläger die Studienbescheinigung vom 9. Januar 2006 vorgelegt hat; diese allein reicht aber wie dargestellt nicht aus, um dem EU - Recht zu entsprechen. Nach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den Missbrauchstatbestand widerlegen könnte, der nach den oben zitierten EuGH - Urteilen bei einem eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen Führerschein anzunehmen ist.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der Entziehung nicht einmal einer Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.

Das Gericht lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt Rechtswirkungen im Bundesgebiet entfalten kann.

Auch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen würde, kann eine auf den missbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis gestützte Entziehungsverfügung erlassen werden, um klarzustellen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_K_149_08urteil20081114.html - DE:VGGE:2008:1114.7K149.08.00

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