Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 29.10.2008: Zum Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden eines Pkw mit Spezialausstattung ohne Gebrauchtmarkt




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2008 - 11 O 526/00) hat entschieden:

   Der Wiederbeschaffungswert eines Pkw mit spezieller Ohnarmlenkung nach einem wirtschaftlichen Totalschaden bemisst sich, wenn kein Gebrauchtmarkt für derartige Fahrzeuge existiert, nach den Kosten für den Einbau einer neuen Ohnarmlenkung in einen Neuwagen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Totalschaden - Wiederbeschaffungswert
und
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
und
Forderungsübergang in der privaten Versicherung
und
Forderungsübergang und Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung (Differenztheorie) und in der Sozialversicherung
und
Abtretung des Ersatzanspruchs / Forderungsübergang


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.483,09 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 29.6.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.483,09 Euro aus § 13 Abs. 1, 3 AKB.

Zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten besteht ein wirksamer Kaskoversicherungsvertrag. Der Vater des Klägers hat seine Ansprüche aus diesem Vertrag an den Kläger abgetreten, § 398 BGB.

Soweit der Kläger seinerseits diese Ansprüche an das Sozialamt der Stadt X abgetreten hat, war damit kein gesetzlicher Forderungsübergang nach 3 116 SGB X verbunden, so dass der Sozialleistungsträger diese Ansprüche am 4.4.2001 auch wirksam an den Kläger zurückabtreten konnte. Denn bei dem betroffenen Anspruch handelt es sich um einen Anspruch aus einem privaten Versicherungsvertrag, auf den § 116 SGB X keine Anwendung findet. Diese Vorschrift betrifft vielmehr nur Ansprüche aus Delikts-, Staats- oder Gefährdungshaftung.

Die Aktivlegitimation des Klägers liegt damit vor, was auch von der Beklagten zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.

Ein Versicherungsfall ist unstreitig durch den Verkehrsunfall eingetreten, bei dem der Pkw des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Beklagte hat ihm in Folge dessen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 AKB den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug mit Ohnarmlenkung zu ersetzen.

Dieser beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Zeitwert dieser Sonderausstattung von 4.090,34 Euro.

Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich nämlich hier auf die Kosten, die erforderlich sind, um in einen Neuwagen eine derartige - neue - Ohnarmlenkung einzubauen. Dies folgt daraus, dass es einen Gebrauchtmarkt für Fahrzeuge mit Ohnarmlenkung wie dasjenige des Klägers nicht gibt und der Einbau einer neuen Ohnarmlenkung in einen Neuwagen erforderlich war, wie es nur von der Firma X angeboten wird. Zudem ist ein Restwert für die beschädigte Ohnarmlenkung des verunfallten klägerischen Fahrzeugs nicht festzustellen.

All dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest:

Der Sachverständige X ist in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass ein Gebrauchtwagenmarkt für fünfjährige Fahrzeuge praktisch nicht existent ist. Lediglich hin und wieder werde ein solches Fahrzeug angeboten. Ein Ausbau der alten Sonderausstattung und Wiedereinbau in einen Neu- oder Gebrauchtwagen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht möglich gewesen; der Einbau einer neuen Ohnarmlenkung in einen Neuwagen sei zudem einerseits wirtschaftlich nicht sinnvoll und werde andererseits von dem nahezu alleinigen Anbieter, der Firma X, nicht vorgenommen. Schließlich stellt der Sachverständige noch fest, dass der von der Firma X angebotene Preis für die Ausrüstung ortsüblich und angemessen ist und ein Restwert für die beschädigte Ohnarmlenkung nicht bestehe.

Das Gutachten des Sachverständigen ist dabei insgesamt überzeugend. Der Sachverständige ist erkennbar vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, seine Folgerungen und Wertungen sind verständlich sowie plausibel und entsprechen allgemeinen Denkgesetzen und Erfahrungssätzen.

Danach bestand für den Kläger die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs mit Ohnarmlenkung hier in dem Einbau einer neuen Ohnarmlenkung in einen neuen Pkw, wobei er die Kosten für die Lenkung von der Beklagten herausverlangen kann. Diese belaufen sich jedenfalls auf den geltend gemachten Klagebetrag, was sich aus den vorgelegten Rechnungen (Bl. 61/62 GA) ergibt, wonach allein die Materialkosten sogar noch höher gelegen haben. Insofern kann es dahinstehen, ob der Kläger auch die Kosten für den Einbau der Ohnarmlenkung verlangen kann.

Der Klage war somit stattzugeben.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB a.F.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 5.483,09 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2008/11_O_526_00urteil20081029.html - DE:LGD:2008:1029.11O526.00.00

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