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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Nichteignung steht objektiv fest, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Begutachtung von der Nichteignung ausgehen, da es allein darauf ankommt, dass die Nichteignung objektiv feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |