Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 27.08.2008: Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis bei anfänglicher Ungültigkeit im Inland nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 27.08.2008 - 9 K 2495/07) hat entschieden:

   Eine EU-Fahrerlaubnis kann auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG

entzogen werden, wenn der Betreffende von Anfang an nach § 28 Abs. 4 Nr.

3 und 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt war.

§ 3 Abs. 1 StVG enthält die Ermächtigung für eine entsprechende

deklaratorische Feststellungverfügung in diesem Fall.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile und -Beschlüsse in Verfahren über die Nutzungsuntersagun
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Nordrhein-Westfalen
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Gründe:


Die erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Allerdings ist nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass sie zulässig ist.

Zunächst ist sie fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Der Widerspruchsbescheid ist ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2007 zugestellt worden. Die o.g. Klagefrist lief damit am 27. August 2007 ab, da der Tag davor ein Sonntag war (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist erst am 29. August 2007 bei Gericht eingegangen.

Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste vorliegend aber nicht eingehalten werden, da hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber nicht zutreffend im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO über den Sitz des Verwaltungsgerichts H1. belehrt worden, weil in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 für dieses eine fehlerhafte Postleitzahl angegeben war.

Erforderlich für die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung ist an sich nur die Belehrung über den Sitz des Gerichts im Sinne der §§ 2 und 3 VwGO. Hierfür genügt die bloße Ortsangabe. Die Angabe der genauen postalischen Anschrift ist dagegen nicht erforderlich.

§ 58 Abs. 1 VwGO schließt es aber nicht aus, in die Belehrung auch Hinweise aufzunehmen, die nicht zwingend erforderlich sind, um die gesetzlichen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen in Lauf zu setzen. Solche Zusätze entsprechen aber dann nicht mehr den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.

In der Rechtsprechung ist von daher geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist der Fall, wenn der Adressat davon abgehalten werden kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen. Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine unzutreffende postalische Anschrift angegeben wird. Denn das kann dazu führen, dass der Adressat bei zulässiger Ausschöpfung der Rechtsbehelfsfrist den Rechtsbehelf an die fehlerhafte Adresse versendet und dadurch der Irrtum nicht mehr fristgerecht korrigiert werden kann.

Vorliegend war die Rechtsbehelfsbelehrung nach diesen Maßstäben objektiv geeignet, den Kläger an der Einhaltung der Klagefrist zu hindern. Aller Wahrscheinlichkeit nach war die falsche Postleitzahl sogar tatsächlich ursächlich für die Versäumung der Frist, da sie dazu geführt hat, dass der Brief des Klägers zunächst in eine falsches Postverteilzentrum gelangt ist und dort nachadressiert werden musste.

Die Klage ist auch nicht wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Denn die auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte Entziehungsverfügung geht auch dann nicht ins Leere, wenn schon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland keine Rechtswirkungen entfaltet.

Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. Abgesehen davon würde allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren erfolgenden Umdeutung der Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt,

vgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O.,

dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für den Fall einer ausländischen Fahrerlaubnis genannten Wirkungen entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG).

Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland nach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat.

Der Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden nicht Gemeinschaftsrecht entgegen. Sie ist vereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abl. EU Nr. L 363 S. 344), wie sie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH,

Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann/Funk),

auszulegen ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG.

Der EuGH hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).

Darüber hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen sog. „Führerschein-Tourismus" mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit dann zulässig sind, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).

Eine solche Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG steht vorliegend aufgrund der Eintragung des Wohnorts des Klägers (H2. ) unter der Nummer 8 im tschechischen Führerschein (vgl. Nr. 2 Buchstabe d Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG) fest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunk des Erwerbs der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien besaß. Der Kammer ist zwar aus anderen gleichgelagerten Verfahren bekannt, dass die Ausstellung tschechischer Führerscheine mit der Angabe eines deutschen Wohnsitzes daher herrühren soll, dass das Wohnsitzerfordernis erst seit dem 1. Juli 2006 in tschechisches Recht umgesetzt ist. Von daher war der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger gemessen an dem in Tschechien damals geltenden Recht möglicherweise legal. Das ändert aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer fehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer unzulänglichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem Kläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts H2. vom 3. Juli 1995 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, liegt auch die weitere Voraussetzung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne des dortigen Absatzes 2 ergriffen haben muss.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV liegen vor. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (Nr. 2) und ihm war die Fahrerlaubnis im Inland sowohl rechtskräftig entzogen als auch bestandskräftig versagt worden (Nr. 3). Jedenfalls die letztgenannte Entscheidung ist im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und damit verwertbar.

Der Umstand, dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht entgegen. Eine solche geht nicht ins Leere, weshalb es auch keiner Umdeutung in einen auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt bedarf.

So aber VGH Mannheim, a.a.O.

Zwar ist zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das Vorhandensein eines Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies ergibt sich zwar nicht notwendigerweise aus dem Begriff „Entziehung", da eine ausländische Fahrerlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen nicht entzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer grundsätzlichen Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf ausländische Fahrerlaubnisse spricht (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 68); das Gesetz verwendet den Entziehungsbegriff im Fall der ausländischen Fahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne. Es folgt aber jedenfalls aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtsfolgen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Denn die Aberkennung bzw. das Erlöschen eines Rechts setzen dessen Bestehen voraus.

Gleichwohl lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung auch die Befugnis der Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes wegen Eignungsmängeln im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat und nicht berechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist.

Zwar wird in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine deklaratorische Feststellung des gesetzlichen Erlöschens eines Verwaltungsakts im Zweifel aus den Vorschriften über dessen Erlass entnommen.

Dies spricht dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall des Nichtbestehens einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden Rechtsvorschriften zu suchen, also hier § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV.

Andererseits stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die Vorschriften über die konstitutive Entziehung durch Verwaltungsakt ihre Rechtfertigung in der Regelungsermächtigung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung durchaus als Aberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung dar. Dies lässt es im Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick auf den Begriff der „Entziehung" ohnehin nicht in einem engen, technischen Sinne verstanden werden muss, vertretbar erscheinen, die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische Feststellungsakte im Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar dieser Vorschrift zu entnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht entgegen. Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen ist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.

EuGH, a.a.O. Rn. 69

Abgesehen davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers sowohl im Fall der konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch der deklaratorischen der jeweilige wesentliche Regelungsgehalt derselbe, nämlich der, dass der Inhaber nicht berechtigt ist, im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis sprechen schließlich auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der Feststellung der Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Verwaltungsakt handelt, kann diese in den Führerschein eingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 FeV).

Die angefochtene Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend ausgelegt werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine deklaratorische Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen ist. Zwar hat der Beklagte einen gestaltenden und nicht einen feststellenden Tenor gewählt. Dies ist aber mit Blick auf den dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis auf die Rechtsfolge, dass nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung des Bescheides nicht berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, unschädlich. Zudem hat der Beklagte in der Begründung des Bescheides sogar ausdrücklich § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in Bezug genommen.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich bei objektiver Betrachtung die Wirkungen der ausgesprochenen Feststellung auf die Fahrerlaubnis der Klasse B beschränken. Hierfür spricht, dass der Tenor der Verfügung sich ausdrücklich nur auf die Klasse B bezieht. Nach deren Begründung und der des Widerspruchsbescheides haben zudem offensichtlich sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde fälschlicherweise angenommen, dass dem Kläger nur eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt war. Zwar ist davon auszugehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV das Recht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen ausschließt.

Eine die Fahrerlaubnis der Klasse A ausnehmende Feststellung der Entziehung würde den Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzen, zumal diese ohnehin nur deklaratorisch ist. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor, so dass sich die Fahrerlaubnisentziehung - auch eine der Klasse A, sofern diese ebenfalls ausgesprochen worden sein sollte - als rechtmäßig erweist.

Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich jedenfalls daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Einen Anspruch des Klägers auf eine Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, die im Übrigen noch gar nicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen können, weil der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Das hat der Kläger aber eindeutig endgültig verweigert.

Da der Kläger im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, der dem Beklagten Veranlassung zum Erlass der angefochtenen Verfügung gab.

Die Rechtmäßigkeit der (ebenfalls deklaratorischen) Anordnung der Vorlage des Führerscheins (Nr. 3 der angefochtenen Verfügung) folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 FeV.

Die Gebührenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/9_K_2495_07urteil20080827.html - DE:VGGE:2008:0827.9K2495.07.00

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