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Ein Verkehrsunfall, der durch das Einfahren in einen Kreuzungsbereich bei Rotlicht verursacht wird, stellt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit dar, die den Vollkaskoversicherer gemäß § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit. Die bloße Berufung auf ein Augenblicksversagen oder eine durch Sonneneinstrahlung erschwerte Erkennbarkeit des Rotlichts ist nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen zu lassen, da von einem durchschnittlich sorgfältigen Fahrer in solchen Situationen besondere Vorsicht zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |