|
Beschädigungen des Fahrzeugs bei dem Versuch, das Fahrzeug als Ganzes oder mitversicherte Teile zu entwenden, werden grundsätzlich von der Teilkaskoversicherung umfasst, dagegen keine Schäden infolge des (versuchten) Diebstahls von Gepäck, Transportgütern oder sonstigen Gegenständen im Fahrzeug, die keine mitversicherten Fahrzeug- oder Zubehörteile sind. Für die Darlegungslast des Versicherungsnehmers genügt es, dass er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines auf die Entwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner mitversicherten Teile gerichteten Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |