Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 17.04.2008: Teilkaskoversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Beschädigung des Verdecks für versuchten Diebstahl von nicht mitversicherten Gegenständen




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.04.2008 - 54 C 11697/07) hat entschieden:

   Beschädigungen des Fahrzeugs bei dem Versuch, das Fahrzeug als Ganzes oder mitversicherte Teile zu entwenden, werden grundsätzlich von der Teilkaskoversicherung umfasst, dagegen keine Schäden infolge des (versuchten) Diebstahls von Gepäck, Transportgütern oder sonstigen Gegenständen im Fahrzeug, die keine mitversicherten Fahrzeug- oder Zubehörteile sind. Für die Darlegungslast des Versicherungsnehmers genügt es, dass er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines auf die Entwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner mitversicherten Teile gerichteten Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Teilkaskoversicherung
und
Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurückgelassenen Fahrzeug
und
Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2008

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 1.249,02 für die Beschädigung des Verdecks ihres Fahrzeuges.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung.

Nach § 12 Abs.1 b) AKB umfasst die Fahrzeugversicherung in der Teilkaskoversicherung die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der in einer separaten Liste aufgeführten Zubehörteile durch Diebstahl. Nach herrschender Meinung, werden Beschädigungen des Fahrzeugs bei dem Versuch, das Fahrzeug als Ganzes oder mitversicherte Teile zu entwenden, grundsätzlich von der Fahrzeugversicherung umfasst, dagegen keine Schäden infolge des (versuchten) Diebstahls von Gepäck, Transportgütern oder sonstigen Gegenständen im Fahrzeug, die keine mitversicherten Fahrzeug- oder Zubehörteile (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.10.1994, 9 U 188/94 = VersR 1995, 1350). Demnach bestünde vorliegend Versicherungsschutz nur, wenn der von der Klägerseite behauptete Einbruchversuch auf den Diebstahl des Fahrzeugs selbst oder seiner Teile gerichtet war. Ähnlich wie in den vollendeten Diebstahlfällen muss es für die Darlegungslast des Versicherungsnehmers hierbei genügen, dass er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines auf die Entwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner mitversicherten Teile gerichteten Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt

Dies war vorliegend nicht der Fall.

Zwar hat die Klägerin behauptet, es sei versucht worden, das Fahrzeug als ganzes bzw. das Radio als versichertes Teil zu entwenden. Hierzu sei zunächst versucht worden, über das Verdeck ins Auto zu gelangen. Diese Behauptung der Klägerin ist jedoch eine bloße Vermutung, die sie zum einen nicht durch Tatsachen untermauert und diese zum anderen nicht unter Beweis gestellt hat. Sie können das äußere Bild eines Fahrzeug- oder Fahrzeugteilediebstahls nicht begründen.

Im Gegenteil sprechen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Täter versuchten, zunächst über das Verdeck in den Wagen zu gelangen. Hätten die Täter vorgehabt, das gesamte Fahrzeug zu entwenden, wäre es sogar wiedersinnig gewesen, zunächst das Verdeck zu beschädigen.

Aber auch dafür, dass die Täter versuchten, das Radio zu entwenden, sprechen keine objektiven Anhaltspunkte des Geschehens.

Unstreitig ist lediglich, dass das Handschuhfach durchwühlt wurde, offensichtlich also die Absicht bestand, hieraus Wertgegenstände zu entwenden. Der Inhalt des Handschuhfachs zählt indes nicht zu den nach § 12 Abs.1 AKB im Rahmen der Teilkaskoversicherung mitversicherten Gegenstände.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert:

€ 1.399,02 bis zum 04.12.2007,

€ 1.249,02 ab dem 05.12.2007

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2008/54_C_11697_07urteil20080417.html - DE:AGD:2008:0417.54C11697.07.00

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