|
Der Kaskoversicherer ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei, wenn dieser im Fragebogen zum Schadensfall vorsätzlich falsche Angaben über den Reparaturzustand des Fahrzeugs und Vorschäden macht, die generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |