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Die Eigenschaft eines 'Unfallfahrzeugs' ist irreversibel, weshalb bei einem entsprechenden Mangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist. Ein Sachmangel bei einem nachlackierten Vorführwagen liegt jedoch nicht vor, wenn der Käufer den ihm obliegenden Nachweis, dass überhaupt ein Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, nicht erbringen kann. Dies gilt auch bei einer strengen Auslegung der Bagatellschadensgrenze für Vorführwagen, wenn die Nachlackierung nicht als unübliche oder nicht erwartungsgemäße Beschaffenheit festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |