Das Verkehrslexikon

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Landgericht Detmold v. 30.06.2008: Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume bei mehrreihiger Bepflanzung und Grenzbaumhaftung




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 30.06.2008 - 9 O 276/06) hat entschieden:

   Bei einem Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB trifft jeden der betroffenen Eigentümer die unbeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Im Regelfall ist eine zweimal jährlich durchgeführte äußere Sichtprüfung – in belaubtem und unbelaubtem Zustand – bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes erforderlich und ausreichend. In einer Situation, in der nicht nur eine Baumreihe, sondern eine mehrreihige Bepflanzung durch den Verkehrssicherungspflichtigen zu kontrollieren ist, genügt eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Astbruch und Verkehrssicherung
und
Amtshaftung im Verkehrsrecht
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.916,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2006 und weitere 250,15 € zu zahlen..

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den beklagten Kreis auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.916,00 € aus § 823 I BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der betreffenden Pappel. Maßgeblich dafür ist im einzelnen Folgendes:

1.

a)

Den beklagten Kreis trifft für den betreffenden Baum die volle Verkehrs-sicherungspflicht im Sinne von § 823 I BGB, denn der Baum stand zumindest teilweise auf seinem Grundstück. Die Beweisaufnahme durch den Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. C2 hat nämlich zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben, dass von dem Stammdurchmesser des Baumes von 50 cm etwa 4 cm auf dem Grundstück des Beklagten (G1 2 Flurstück 35) lagen. Dem sind auch die Parteien nicht entgegen getreten.

Es ist weiter anerkannt, dass bei einem Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB jeden der betroffenen Eigentümer die unbeschränkte Verkehrssicherungspflicht trifft (BGH, Urt. vom 2.7.2004, V ZR 33/04), und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Baum im Zeitpunkt des Anpflanzens nur auf einem der beiden Grundstücke gestanden hat und bzw. oder der Baum ganz überwiegend auf einem anderen Grundstück steht. Entscheidend ist nämlich allein, dass der Stamm des Baumes an der Stelle, an der er aus dem Boden heraustritt, von der Grenze durchschnitten wird (siehe dazu BGH a.a.O.; OLG München, NJW-RR 1992, 1369; Palandt - Bassenge, 67. Auflage, BGB, § 923 Rn. 1).

b)

Es ist weiter anerkannt, dass der Straßenverkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer wirksam auch vor Gefahren zu schützen hat, die von Straßenbäumen - etwa durch Abbrechen von Ästen oder völliges Umstürzen - resultieren (vgl. dazu zum Beispiel BGH NJW 2003, 1732/1733; OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2004, 9 U 158/02). Dieser Schutz ist jedoch nicht lückenlos, denn Stabilitätsgefahren sind nicht in jedem Fall von außen ohne weiteres erkennbar und ein gewisses Risiko ist auch aufgrund der ökologischen Bedeutung des Baumbestandes für einen Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Anderenfalls wäre die vorsorgliche Beseitigung der an Straßen stehenden Bäume eine nahe liegende Folge. Auch eine ins Detail gehende Untersuchung aller an Straßen stehenden Bäume durch einen Fachmann unter Zuhilfenahme technischer Geräte (etwa eines Fractometers) kann nicht gefordert werden, weil dies in Anbetracht des erheblichen Grundbesitzes beispielsweise der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem übersteigen würde (siehe dazu im einzelnen OLG Hamm, a.a.O. und Schneider, VersR 2007, 743 ff. / 745 mit weiteren Nachweisen). Für die Bestimmung des Maßes, welches im Rahmen der Verkehrssicherung von dem Eigentümer eines Baumes verlangt werden kann, ist deshalb auch auf die Zumutbarkeit für den Pflichtigen abzustellen (Schneider, VersR 2007, 743/745). Im Regelfall ist daher eine zweimal jährlich durchgeführte äußere Sichtprüfung - in belaubtem und unbelaubtem Zustand - bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes erforderlich, aber auch ausreichend, bei der auf Defektsymptome wie spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußeren Pilzbefall oder sonstige Auffälligkeiten zu achten ist (siehe dazu eingehend BGH VersR 2004, 877/878, OLG Hamm, a.a.O.).

An diesen Maßstäben gemessen hat der beklagte Kreis im vorliegenden Fall seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.

Der gerichtsbekannt erfahrene Sachverständige Dipl. - Ing. I2 hat nämlich nach einem Ortstermin sowie unter Auswertung der unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder nachvollziehbar geschildert, dass sich die betreffende Pappel im Zeitpunkt der beiden letzten Kontrollen durch den Beklagten am 30.8.2005 und 3.4.2006 in einem erkennbar stark geschädigten Zustand befand. Als Defektsymptome waren - wie der Sachverständige schriftlich dargelegt und in der Verhandlung anhand der Lichtbilder überzeugend erläutert hat - zum Beispiel ein geringer Feinastanteil in der Krone und ein nur geringer Laubaustrieb vorhanden. Dem schließt sich das Gericht an.

Die Aussagen der Zeugen T4 und I stehen dem nicht entgegen. Der Zeuge T4 hat die betreffenden Kontrollen der Bäume an der Pillenbrucher Straße nicht selbst durchgeführt und konnte deshalb nur allgemeine Angaben zu den üblichen Kontrollen der Straßenbäume machen. Im Hinblick auf den Zustand der betreffenden Pappel und die Erkennbarkeit etwaiger Schädigungen war seine Aussage deshalb nicht ergiebig.

Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen I. Er konnte, was angesichts der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Mutter ohne weiteres einleuchtet, keine konkreten Angaben dazu machen, in welchem Zustand sich die besagte Pappel im Zeitraum vor dem Vorfall befand.

2.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Erkrankung der Pappel und die damit verbundene Beeinträchtigung ihrer Standsicherheit den Mitarbeitern des Beklagten bei ihrer Kontrolle unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) hätte auffallen müssen.

Zwar hätten die mit der Baumkontrolle befassten Mitarbeiter die Wurzelhals- und Stockfäule nach den Angaben des Sachverständigen nur von der Feldseite des Baumes her erkennen können. Es braucht jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht entschieden werden, ob den beklagten Kreis die Sorgfaltspflicht traf, eine eingehende Einzelbaumkontrolle auch von der Feldseite (dem Grundstück der Streithelferin her) durchzuführen, was vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit durchaus zweifelhaft ist. Der Sachverständige hat nämlich unter Hinweis auf die Lichtbilder überzeugend geschildert, dass von der Straße aus die nur geringe Verzweigung der Äste und der geringe Feinastanteil in der Krone ohne weiteres erkennbar waren. Das gilt nach Überzeugung des Gerichts trotz des Umstandes, dass sich die betreffende Pappel etwa acht Meter von der Straße entfernt in zweiter Reihe befand. In unbelaubtem Zustand kann nämlich - wie der Sachverständige nachvollziehbar beschrieben hat - ohne weiteres von der Straße aus beurteilt werden, wie sich der Kronenbereich eines Baumes darstellt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert eine Fahrlässigkeit auch nicht daran, dass - wie der Sachverständige angemerkt hat - aus einem fahrenden Auto die notwendigen Feststellungen an den in zweiter Reihe stehenden Bäumen nur schwer getroffen werden können. Für die Frage des Sorgfalts-pflichtverstoßes ist nämlich nach der gesetzlichen Wertung des § 276 BGB auf das im Verkehr erforderliche Maß abzustellen. In einer Situation wie der Vorliegenden, in der nicht nur eine Baumreihe sondern eine mehrreihige Bepflanzung durch den Verkehrssicherungspflichtigen zu kontrollieren ist, genügt eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren deshalb nicht. Sie kann nämlich nach Überzeugung des Gerichts nicht gewährleisten, dass sich die Sichtprüfung der Bäume im Straßenbereich mit der notwendigen Prüfungsintensität auf mehrere Reihen von Bäumen erstreckt (vgl. dazu auch Schneider, VersR 2007, 743/748, wonach hin und wieder auch eine Kontrolle des Stammfußes einzelner Bäume erforderlich ist).

3.

Aufgrund der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der beklagte Kreis den durch den Unfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Ein Mitverschulden der Klägerin, etwa durch eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine zu geringe Aufmerksamkeit, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der von dem Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 5.916,00 €. Nach der konkreten und nachvollziehbaren Schadensberechnung der Klägerin, die im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Sandmüller beruht, beläuft sich der Sachschaden auf 4.090,00 €. Hinzu kommen die Gutachterkosten von 735,00 €, der Nutzungsausfallschaden von 1.015,00 €, die Kostenpauschale von 25,00 € und Ummeldekosten von

51,00 €. Daneben sind ihr die vorgerichtliche Anwaltskosten von 250,15 € zu ersetzen.

4.

Die Zinsforderung beruht auf den §§ 280, 286 I, II Nr. 3, 288 I BGB.

II.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2008/9_O_276_06urteil20080630.html - DE:LGDT:2008:0630.9O276.06.00

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