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Bei einem Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB trifft jeden der betroffenen Eigentümer die unbeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Im Regelfall ist eine zweimal jährlich durchgeführte äußere Sichtprüfung – in belaubtem und unbelaubtem Zustand – bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes erforderlich und ausreichend. In einer Situation, in der nicht nur eine Baumreihe, sondern eine mehrreihige Bepflanzung durch den Verkehrssicherungspflichtigen zu kontrollieren ist, genügt eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |