Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 25.06.2008: Abgrenzung der Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB): Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß ist Nötigung




Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.06.2008 - 4 Ss 234/08) hat entschieden:

   Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. d. § 240 StGB. Für den Straftatbestand der Nötigung ist erforderlich, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist und der Erfolg das Ziel des Handelns des Täters darstellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nötigung im Straßenverkehr
und
Nötigung im Straßenverkehr
und
Vorsatz oder Fahrlässigkeit in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren
und
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
und
Zum Merkmal der Rücksichtslosigkeit


Tenor:

1.

Unter Verwerfung der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO im Übrigen wird das angefochtene Urteil gem. § 349 Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen

Nötigung entfällt,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.

Gründe:


Die Revision ist zulässig und führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu einem Teilerfolg.

Der Schuldspruch ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu ändern.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. d. § 240 StGB (vgl. BGH St 23, 4; 48, 233). Die allgemeine Erfahrung lehrt, dass "im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern" (so Rüth in: LK, 10. Aufl., § 315 b Rdnr. 18). Für solche Fälle stellt die Rechtsordnung ein abgestuftes System von Sanktionen bereit: Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig i. S. v. § 24 StVG. Begeht er dabei eine der "sieben Todsünden" im Straßenverkehr und führt das zu einem "Beinahe-Unfall" (BGH St 48, 119), macht er sich nach § 315 c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz. in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines "Beinaheunfalls" ein, ist er nach § 315 b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen (BGH St 48, 233).

Nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, erfüllen bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Straftatbestand der Nötigung i. S. d. § 240 StGB (vgl. Maatz, NZV 2006, 337 m. w. N.). Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt (vgl. BVerfG NJW 2007, 1669 m. w. N.), seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich "ausbremst" oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger "abdrängt". Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGH St 7, 379; 21, 301; 41, 231; 48, 233; BGH VRS 64, 267; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sim (2003), § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl., § 240 Rdnr. 7). Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGH St 7, 379). Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus (teilweise anderer Ansicht a. A. OLG Stuttgart V 1995, 285; OLG Köln NZV 1995, 405).

Nach den hier vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen war es nicht das Ziel des Angeklagten, den Zeugen A zu einem ungewollten Warten oder einem Umweg

zu zwingen, vielmehr war es nur die von ihm in Kauf genommene Folge seines Bestrebens, seinen Abladevorgang ohne mühsame Rangiertätigkeit zu erledigen. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung bezüglich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Dies folgt aus der Teilaufhebung des Schuldspruchs.

Das neue Tatgericht wird daher nach alledem über die Strafe wegen Beleidigung, deretwegen der Angeklagte mit dieser Entscheidung des Senats schuldig ist, sowie über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2008/4_Ss_234_08beschluss20080625.html - DE:OLGHAM:2008:0625.4SS234.08.00

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