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Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i. S. d. § 240 StGB. Für den Straftatbestand der Nötigung ist erforderlich, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist und der Erfolg das Ziel des Handelns des Täters darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |