Das Verkehrslexikon

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Merkmal der Rücksichtslosigkeit

Zum Merkmal der Rücksichtslosigkeit




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Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Was ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos?

Rücksichtsloses bzw. grob verkehrswidriges Überholen

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Allgemeines:


KG Berlin v. 27.10.2005:
Bei einer Verurteilung wegen § 315c StGB bedarf es eigener Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“. Darauf kann in aller Regel nicht allein aus dem objektiven Geschehensablauf gefolgert werden, sondern es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine innere Haltung des Verkehrsteilnehmers offenbaren, deren tragendes Moment in der konkreten Verkehrssituation Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen gewesen ist.

OLG Karlsruhe v. 05.08.2020:
  1.  Rücksichtslos handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt.

  2.  Die Feststellung des Merkmals der Rücksichtslosigkeiterfordert den Nachweis, dass im konkreten Tatgeschehen eine insb. von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung des Täters zum Ausdruck gelangt ist, wobei der äußere Tathergang ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Prüfung des Merkmals darstellt.

  3.  Von einer sich aus den äußeren Umständen ohne weiteres ergebenden Rücksichtslosigkeit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen worden, wenn zum Überholen an einer „unübersichtlichen Rechtskurve praktisch blind“ in die Gegenfahrbahn hineinfahren wird (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 - 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318).


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