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Nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt haben sowohl der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges als auch der Beklagte jeweils durch ein vorkollisionäres schuldhaftes Fehlverhalten zu der Entstehung des streitigen Zusammenstoßes beigetragen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis am Unfallort setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärungen gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten; sie können aber als Beweisanzeichen gewürdigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |