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Das Urteil muss bei einer dynamischen elektronischen Verkehrsregelungsanlage, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit abhängig vom Verkehrsaufkommen regelt, eingehende Feststellungen zur geschwindigkeitsbegrenzenden Einrichtung und deren Wahrnehmbarkeit enthalten, insbesondere bei kurzem Abstand zur Messstelle. Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf ein Beweisfoto ab, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und eine präzise Beschreibung der abgebildeten Person oder charakteristischer Identifizierungsmerkmale enthalten, um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Eignung des Fotos zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |