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Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO wegen verweigerter Akteneinsicht liegt nur vor, wenn sie auf einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss beruht, der nach einem entsprechenden Antrag des Verteidigers herbeigeführt wurde. Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Korrektheit einer Messung stellt lediglich eine Beweisanregung dar, der das Gericht allenfalls nach Amtsaufklärungsgesichtspunkten nachgehen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |