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Landgericht Bonn v. 14.05.2008: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Berechnung des Unfallersatztarifs und Risikozuschlag




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 14.05.2008 - 5 S 190/05) hat entschieden:

   Der objektiv erforderliche, betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Unfallersatztarif für Mietwagenkosten berechnet sich anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels (gewichtetes Mittel des "Normaltarifs"). Auf diesen Normaltarif ist ein pauschaler Zuschlag von 25% für die dem Unfallersatzgeschäft immanenten besonderen Risiken vorzunehmen. Ersatz für erforderliche Nebenleistungen kann ebenfalls nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel verlangt werden, wobei ein Gesamtvergleich der Kostenpositionen maßgeblich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Der Unfallersatztarif
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königswinter - 3 C 192/04 - abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 863,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


a. Nach der die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats konkretisierenden Kammerrechtsprechung (vgl. LG Bonn, aaO, m.w.N.) berechnet sich der objektiv erforderliche, also betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Unfallersatztarif wie folgt:

aa. Für die auf der ersten Stufe vorzunehmenden Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten ist anhand des Schwacke - Automietpreisspiegels das gewichte Mittel ("Modus") des sog. "Normaltarifs" (= Tarif für Selbstzahler) ermittelt. Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).

bb. Auf den so ermittelten "Normaltarif" ist ein Zuschlag vorzunehmen, der die dem Unfallersatzgeschäft immanenten besonderen Risiken betriebswirtschaftlich berücksichtigt. Der Unfallersatztarif ist ein Risikotarif, dem daher eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem Barzahlertarif bzw. "Normaltarif". Zu den speziellen Risiken und Aufwendungen des Unfallersatzgeschäftes zählen insbesondere das Betrugsrisiko, das Forderungsausfallrisiko, das Valutarisiko, das Fahrleistungsrisiko und die - soweit sie nicht speziell gerade auf überhöhter und damit nicht schutzwürdiger Tarifgestaltung beruhen - Rechtsberatungskosten, ferner das Auslastungsrisiko und der Zinsverlust infolge zinsfreier Kreditierung. Den dafür gerechtfertigen Zuschlag bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung pauschal mit 25% (z.B. 5 S 159/06).

cc. Neben dem um 25% erhöhten "Normaltarif" kann die Klägerin Ersatz für erforderliche Nebenleistungen verlangen, wobei sie diese ebenfalls nach dem Automietpreisspiegel nach Schwacke abrechnen kann. Hinsichtlich der Vergütung für Nebenleistungen ist der Autovermieter nicht an die Berechnung der Nebenleistungen in seiner Rechnung gebunden. Es wäre unangemessen, die Klägerin bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten einerseits an die Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung für die Nebenleistung zu binden, soweit die in Rechnung gestellten Preise unterhalb des Schwacke - Automietpreisspiegels liegen, andererseits aber die Rechnungspositionen, die den vergleichsweise herangezogenen Spiegel überschreiten, auf das Niveau des Mietpreisspiegels zu kürzen. Dies würde dem betriebswirtschaftlichen Ansatz des Bundesgerichtshofs nicht gerecht, da die Kalkulation eines jeden Betriebs anders ist und es letztendlich nicht zu Lasten des einzelnen Anbieters gehen kann, wenn er etwa Nebenleistungen - anders als andere Anbieter - nicht mit einem Gewinnaufschlag versieht und seinen Gewinn einzig aus den von ihn berechneten Tarifsätzen zieht, ohne dass dies im Ergebnis zu einer unangemessenen Erhöhung der Gesamtvergütung führt. Erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvergleich.

b. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies:

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2003 ergeben sich für das Postleitzahlengebiet 536 und ein Fahrzeug der Klasse 4 folgende Normaltarife im gewichteten Mittel ("Modus"):

Wochentarif: € 359,00

3-Tages-Tarif: € 219,00

Tagestarif: € 79,00

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2006 ergeben sich für das Postleitzahlengebiet 536 und ein Fahrzeug der Klasse 4 folgende Normaltarife im gewichteten Mittel ("Modus"):

Wochentarif: € 477,00

3-Tages-Tarif: € 240,00

Tagestarif: € 82,00

Aufgrund der Preissteigerung zwischen 2003 und 2006 geht die Kammer davon aus, dass am Tag der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 28. Juni 2004 die Normaltarife im gewichteten Mittel ("Modus") die folgenden waren (+ 1/3 der Preissteigerung):

Wochentarif: € 398,00

3-Tages-Tarif: € 226,00

Tagestarif: € 80,00

Hinzu kamen die Nebenkosten der Vollkaskoschutz und die Kosten für Zustellung und Abholung.

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2003 ergeben sich folgende Kosten für den Vollkasko-Schutz im gewichteten Mittel ("Modus") :

Woche: € 133,00

3-Tagestarif: € 57,00

Tagestarif: € 19,00

Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für 2006 ergeben sich folgende Kosten für den Vollkasko-Schutz im gewichteten Mittel ("Modus"):

Woche: € 147,00

3-Tagestarif: € 63,00

Tagestarif: € 21,00

Aufgrund der Preissteigerung zwischen 2003 und 2006 geht die Kammer davon aus, dass am Tag der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 28. Juni 2004 die Kosten für den Vollkaskoschutz im gewichteten Mittel ("Modus") die folgenden waren (+ 1/3 der Preissteigerung):

Woche: € 138,00

3-Tagestarif: € 59,00

Tagestarif: € 20,00

Hinzu kommen die Kosten für das Zustellen und Abholen in Höhe von jeweils € 25,00, mithin insgesamt € 50,00.

Aus alledem ergibt sich vorliegend folgender betriebswirtschaftlich gerechtfertigter und erforderlicher Unfallersatztarif:

2 Wochentarife (2 x € 398,00): 796,00 €

1 3-Tages-Tarif: 226,00 €

1 Tagestarif: 80,00 €

Zwischensumme: 1.102,00 €

Zuschlag 25%: 275,50, €

Zwischensumme: 1.377,50 €

Zustellen / Abholen: 50,00 €

2 Wochentarife Vollkasko (2 x € 138,00): 276,00 €

1 Drei-Tages-Tarif Vollkasko: 59,00 €

1 Tagestarif Vollkasko: 20,00 €

Ergebnis: 1.782,50 €

Dass ein Zweitfahrer erforderlich war, ist nicht dargetan. Daher kann dieser auch nicht angesetzt werden.

Von den objektiv erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 1.782,50 hat der Beklagte € 329,60 und € 589,62 bereits gezahlt. Es verbleibt der im Tenor aufgeführte Betrag in Höhe von € 863,28.

4. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Schuldnerverzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten war wegen des langen Zeitraums, für welchen Zinsen zu zahlen sind, diese angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war zuzulassen, da die vorstehend aufgeworfenen Rechtsfragen noch ungeklärt sind und aufgrund der Vielzahl der dazu instanzgerichtlich anhängigen Fälle eine höchstrichterliche Klärung der Fragen geboten erscheint.

Gebührenstreitwert:

€ 1.470,38

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2008/5_S_190_05urteil20080514.html - DE:LGBN:2008:0514.5S190.05.00

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