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Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Die Bekanntgabe eines Gebührenbescheids für Abschleppkosten an die Meldeadresse des Gebührenschuldners ist wirksam, wenn der Bescheid dort in den Hausbriefkasten gelangt und nicht in den Postrücklauf kommt. Dies gilt auch, wenn der Schuldner vorträgt, er habe dort nicht mehr gewohnt, aber das abgeschleppte Fahrzeug persönlich abgeholt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |