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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister überwiegt das private Interesse an einem Vollstreckungsaufschub. Für den maßgeblichen Punktestand ist der Eintritt der Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen entscheidend, unabhängig von der Eintragung im Verkehrszentralregister oder der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde. Eine Ausnahme von der sofortigen Vollziehung für beruflich veranlasste Fahrten oder beruflich genutzte Fahrzeuge ist im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, da die Nichteignung sich bei beruflichen und privaten Fahrten gleichermaßen auswirkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |