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Die Ausschlussklausel in der Produkthaftpflichtversicherung für Teile eines Kraftfahrzeugs ist weit auszulegen und erfasst auch Getriebe, die in Baumaschinen eingebaut und auf Kraftfahrzeuge montiert werden. Eine frühere Kulanzzahlung des Versicherers begründet keinen Vertrauenstatbestand für Versicherungsschutz. Eine Verletzung der Beratungspflicht des Versicherers bezüglich einer KFZ-Rückrufkostendeckungsversicherung konnte nicht bewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |