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Landgericht Köln v. 19.03.2008: Zur Auslegung einer Ausschlussklausel in der Produkthaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeugteile und Beratungspflichten




Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.03.2008 - 20 O 108/07) hat entschieden:

   Die Ausschlussklausel in der Produkthaftpflichtversicherung für Teile eines Kraftfahrzeugs ist weit auszulegen und erfasst auch Getriebe, die in Baumaschinen eingebaut und auf Kraftfahrzeuge montiert werden. Eine frühere Kulanzzahlung des Versicherers begründet keinen Vertrauenstatbestand für Versicherungsschutz. Eine Verletzung der Beratungspflicht des Versicherers bezüglich einer KFZ-Rückrufkostendeckungsversicherung konnte nicht bewiesen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Risikoausschluss - Risikobegrenzungen in der Kfz-Versicherung
und
Belehrungspflicht des Kfz-Versicherers über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß §§ 1, 49 VVG, § 1 der besonderen Vereinbarungen zur Compact-Firmen-Versicherung, Ziffer 1 des Zusatzbausteins "Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko", weil vorliegend die Ausschlussklausel gemäß Ziffer 4 Abs. 9 des vorgenannten Zusatzbausteins greift und die Austauschkosten für die Getriebe demnach nicht versichert sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zusatzklausel sind erfüllt. Die Klägerin macht Austauschkosten für Getriebe geltend, die von einer Drittfirma in Baumaschinen, etwa Betonmischer, eingebaut und auf Kraftfahrzeuge montiert werden. Dementsprechend handelt es sich bei den Getrieben um Teile eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Ausschlussklausel.

Dieser Annahme steht nicht, wie die Klägerin meint, entgegen, dass sie selbst nur die Baumaschinenindustrie beliefert und dass erst die derart von Dritten hergestellten Baumaschinen letztendlich mittels Kraftfahrzeugen fortbewegt werden.

Denn regelmäßig ist der Begriff des Kraftfahrzeugteils weit zu fassen. Es muss sich hierbei keinesfalls um ein Zubehörteil handeln, das mit der Fortbewegungsfunktion im Zusammenhang steht, vielmehr reicht jede Einrichtung, die das Fahrzeug zu einem besonderen Zweck ausstattet, aus (vgl. Littbarski, Produkthaftpflichtversicherung, Ziffer 4 Rdnr. 203). Eine solche liegt indessen bei einem Getriebe, das eine später auf ein Kraftfahrzeug zu montierende Baumaschine bewegt, vor.

Ein sachlicher Grund, eine solche Baumaschine gedanklich in die Bestandteile "Betonmischer" und "Kraftfahrzeug" zu zerlegen und durch diesen Kunstgriff die von der Klägerin angefertigten Getriebe dem vereinbarten Ausschlusstatbestand nicht zu unterstellen, ist nicht erkennbar. Bei der Risikobewertung, die Grund für die Vereinbarung entsprechender Ausschlüsse ist, kommt in erster Linie dem Umstand großes Gewicht zu, dass Kraftfahrzeuge, und hierunter fallen auch solche, auf die Baumaschinen montiert werden, regelmäßig in hohen Stückzahlen gefertigt werden. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass hohe Austauschkosten anfallen, wenn mangelhafte, der gesamten Serie anhaftende Einzelteile entfernt und in allen betroffenen Fahrzeugen durch mangelfreie ersetzt werden. Weiter ist zu beachten, das Kraftfahrzeuge regelmäßig nicht nur regional vertrieben werden und es sich bei ihnen um technisch komplexe Gebilde handelt, was ebenfalls die Austauschkosten in die Höhe treibt (vgl. Littbarski, a.a.O., Rdnr. 188). Alle diese Argumente für die Vereinbarung des Ausschlusstatbestands in der regulären Produkthaftpflichtversicherung sind auch für die Getriebe aus der Produktion der Klägerin, die in auf Fahrzeugen montierte Baumaschinen eingebaut werden, einschlägig.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses vom Versicherungsschutz bestehen im Hinblick auf §§ 305 c, 307 BGB schließlich nicht. Die Klausel ist ausreichend klar formuliert und hinreichend bestimmt, den Interessen des Versicherungsnehmers wird angemessen Rechnung getragen, indem sich der Ausschluss nur auf solche Tatbestände beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer, wie hier, der Verwendungszweck bekannt war. Sie ist letztendlich nicht überraschend, weil einem industriell tätigen Zuliefererbetrieb die Problematik von Kfz-Rückrufkosten kaum entgehen kann.

2.)

Die Beklagte ist der Klägerin weiterhin nicht zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, weil sie im November 2002 Versicherungsleistungen aufgrund einer Falschmontage von Getrieben erbracht hat, obwohl insoweit nach dem Vorstehenden Versicherungsschutz nicht bestanden hat.

Die Kammer verkennt bei ihrer Bewertung nicht, dass im Einzelfall die unzutreffende Bejahung von Versicherungsschutz nach dem Eintritt eines Schadensfalls als positive Vertragsverletzung zu bewerten sein kann, weil hierdurch der Versicherer unter umständen den Eindruck erweckt, es bestehe Versicherungsschutz und dessen Erweiterung sei nicht geboten (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, § 43 Rdnr. 37 m.w.N.).

Vorliegend ergibt die Gesamtbewertung aller Umstände nämlich, dass die Beklagte durch ihr Regulierungsverhalten anlässlich des Vorschadens einen solchen Eindruck gerade nicht erweckt hat. Vielmehr hat sie in ihrem Regulierungsschreiben vom 30.01.2003 (Bl. 21 Anlagenband) erklärt, den Schaden im Rahmen des bestehenden Deckungskonzepts ohne weitere Prüfung zu übernehmen. Durch die gewählte Formulierung wird hinreichend deutlich, dass eine Aussage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes gerade nicht getroffen werden sollte. Entsprechend hat die Beklagte auch unwidersprochen vorgetragen, zwischen den Parteien habe bei der Regulierung dieses Vorschadens Einigkeit darüber bestanden, dass die Beklagte die angefallenen Kosten nur aus Kulanz und aus Gründen der Kundenbindung übernommen habe, was naturgemäß das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes hindert.

3.)

Letztendlich haftet die Beklagte der Klägerin auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte die Klägerin während der Vertragsverhandlungen über den Abschluss des Versicherungsvertrages nicht darüber beraten hätte, dass ohne den zusätzlichen Abschluss einer KFZ-Rückrufkostendeckungsversicherung Lücken im Versicherungsschutz bestünden.

Insoweit hat das Gericht berücksichtigt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Schadensersatz haften kann, wenn ein Versicherungsvertrag entgegen dem erkennbaren Kundenwunsch, umfassend gesichert zu werden, bestimmte Risiken nicht abdeckt, wozu es auch gehört, dem Versicherungsnehmer tariflich vorgesehene Erweiterungen des Versicherungsschutzes zu empfehlen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkennbar ist (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 1385). Vom Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts kann indessen nicht ausgegangen werden.

Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte ihr bei Abschluss des Versicherungsvertrages obliegende Beratungspflichten verletzt hätte, weil der hierfür beweisbelasteten Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen ist.

Der Aussage des Zeugen I, vormaliger Geschäftsführer der Klägerin, der für die Beklagte tätige Zeuge T habe bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen nicht über die Erforderlichkeit des Abschlusses einer Rückrufkostendeckungsversicherung beraten, kommt der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert nicht zu. Das folgt bereits daraus, dass die Bekundungen des Zeugen insgesamt wenig nachvollziehbar sind und teilweise auch Widersprüche aufwerfen.

So hat der Zeuge einerseits erklärt, eine Rückrufkostenversicherung sei überhaupt nicht Gesprächsthema gewesen, andererseits aber ausgesagt, man habe darüber gesprochen, ob die Klägerin als ein Betrieb zu beurteilen sei, der direkt oder indirekt die Kfz-Industrie beliefere. Das letztgenannte Gesprächsthema ergibt indessen nur dann einen Sinn, wenn gerade über die Frage einer Rückrufkostendeckung verhandelt worden ist. Wäre diese tatsächlich, entsprechend den Angaben des Zeugen I, nicht Gesprächsthema gewesen, so hätte es keinerlei Veranlassung gegeben, die Frage einer Belieferung der Kfz-Industrie überhaupt anzuschneiden. Ebenso wenig hätte es dann für den Zeugen I einen Grund gegeben, im Gespräch mit dem Zeugen T im Zusammenhang mit der Frage einer direkten oder indirekten Belieferung der Kfz-Industrie zu erklären, größere Ausfälle seien ohnehin unwahrscheinlich, was er indessen selbst eingeräumt hat geäußert zu haben. Wäre nämlich tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, nicht über den Umfang einer Rückrufkostenversicherung belehrt und wären die Folgen des Fehlens einer solchen nicht angesprochen worden, so hätte es in diesem Zusammenhang einer Äußerung über die Stabilität der Getriebe nicht bedurft. Letztendlich hat der Zeuge auch persönlich nicht den notwendigen Eindruck für ein der Klägerin günstiges Beweisergebnis vermittelt. Im Gegenteil wirkte er unsicher und befangen und hat die ihm gestellten Fragen in sehr ausweichender und zögerlicher Manier beantwortet. Ersichtlich unangenehm war ihm die Tatsache, überhaupt eine Aussage machen zu müssen. Ein entsprechendes Aussageverhalten wäre indessen bei einem Zeugen, der über eine gesicherte Erinnerung verfügt und diese wiedergibt, nicht erklärlich.

Hinzu kommt, dass den Bekundungen des Zeugen I die Aussage des Zeugen T entgegensteht. Dieser hat angegeben, die Frage der Erforderlichkeit einer Rückrufkostenversicherung eindeutig diskutiert zu haben; diesen Aspekt spreche er stets an und hake ihn auf seiner inneren Checkliste ab. Dem Zeugen I sei indessen die hiermit verbundene Mehrprämie zu teuer gewesen, auch habe er die Rechtsauffassung vertreten, dass bei Betonmischmaschinen der Mischteil nicht zum Kraftfahrzeug zu zählen sei, sodass es einer zusätzlichen Versicherung zur Abdeckung des Rückrufrisikos nicht bedürfe, zumal die Getriebe der Klägerin nicht ausfallgeneigt seien.

Weshalb der Aussage des Zeugen I mehr Glauben geschenkt werden können soll als den Angaben des Zeugen T ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil vermochte der Zeuge T das Geschehene lebendig und detailgetreu zu schildern. Als Erinnerungsstütze konnte er sich auf die von ihm während des zum Abschluss des Versicherungsvertrages führenden Gesprächs angefertigten Notizen (Bl. 63 des Anlagenbandes) stützen, mit denen seine aus dem Gedächtnis vorgetragene Schilderung übereinstimmt.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der Inhalt dieser Notizen auch mit den Angaben des Zeugen I deckt, soweit diesen in Teilbereichen gefolgt werden konnte. So hat der Zeuge T etwa notiert, dass größere Ausfälle sehr unwahrscheinlich seien, sodass eine Extradeckung für den Rückruf im Moment nicht erforderlich sei. Dies deckt sich mit den Bekundungen des Zeugen I, der eine entsprechende Äußerung eingeräumt hat, ohne indessen plausibel machen zu können, weshalb er diese Äußerung getan hat, wenn doch nicht über die zusätzliche Versicherung von Kfz-Rückrufkosten gesprochen worden sein soll.

Die somit bestehenden Zweifel am Inhalt der Aussage des Zeugen I werden letztendlich, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, durch die Tatsache weiter bestärkt, dass es schließlich die Aufgabe des Zeugen T war, Versicherungen zu verkaufen, mit denen sein früherer Arbeitgeber nun einmal sein Geld verdient hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es als mit der Lebenswirklichkeit nicht zu vereinbaren, dass der Zeuge T eine zusätzliche Deckung, deren Mindestprämie bezogen auf den damaligen Zeitpunkt er in seiner Aussage mit 15.000 DM jährlich angegeben hat, nicht der Klägerin zu verkaufen versucht haben soll.

Erachtet die Kammer demnach den Vortrag der insoweit beweisbelasteten Klägerin zur angeblichen Beratungspflichtverletzung als nicht erwiesen, so bedurfte es einer Vernehmung der ausschließlich seitens der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugin C2 nicht mehr.

4.)

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert:

63.793,28 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/20_O_108_07urteil20080319.html - DE:LGK:2008:0319.20O108.07.00

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