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Ein Leasingnehmer kann die Ansprüche des Leasinggebers aus einem Verkehrsunfall in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen. Dies ist zulässig, wenn der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und der Kläger an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag zur Schadensabwicklung berechtigt und verpflichtet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |