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Eine Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer kann bei relativer Fahruntüchtigkeit des Fahrers bestehen, wenn dieser infolge Genusses alkoholischer Getränke und/oder anderer berauschender Mittel das Fahrzeug nicht sicher führen konnte. Relative Fahruntüchtigkeit kann auch bei einem Blutalkoholwert unter 0,3 Promille angenommen werden, wenn zusätzlich Cannabiskonsum (THC-Wert von mindestens 1 ng/ml) vorliegt und ein zu spätes Erkennen eines Hindernisses auf die Fahruntüchtigkeit schließen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |