Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Wesel v. 08.01.2008: Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei relativer Fahruntüchtigkeit durch Mischkonsum von Alkohol und Cannabis




Das Amtsgericht Wesel (Urteil vom 08.01.2008 - 30 C 158/06) hat entschieden:

   Eine Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer kann bei relativer Fahruntüchtigkeit des Fahrers bestehen, wenn dieser infolge Genusses alkoholischer Getränke und/oder anderer berauschender Mittel das Fahrzeug nicht sicher führen konnte. Relative Fahruntüchtigkeit kann auch bei einem Blutalkoholwert unter 0,3 Promille angenommen werden, wenn zusätzlich Cannabiskonsum (THC-Wert von mindestens 1 ng/ml) vorliegt und ein zu spätes Erkennen eines Hindernisses auf die Fahruntüchtigkeit schließen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht
und
Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit - Beweisanzeichen für und gegen
und
Alkohol und Fahrzeugversicherung - Vollkasko - Teilkasko
und
Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000,00 € nebst

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB

seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert: 5.000,00 €

Gründe:


Die Klage ist unbegründet und die Widerklage ist begründet.

Das ergibt sich daraus, dass zu Gunsten der Beklagten bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu dem Kläger Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,00 € gem. § 2 b Abs. 1 e AKB besteht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich daraus, dass der Kläger als Fahrer in Folge Genusses alkoholischer Getränke und/oder anderer berauschender Mittel nicht in der M gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierzu ausreichend ist eine relative Fahruntüchtigkeit (vgl. diesbezüglich Prölls/Martin - Knappmann, § 12 AKB Rand-Nr. 93), weil zu spätes Erkennen eines Hindernisses auf die Fahruntüchtigkeit schließen lässt. Hier ist der Kläger auf Fahrzeuge aufgefahren, die an einer roten Ampel standen. Er hat dieses Hindernis zu spät erkannt, was auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lässt.

Der Kläger hat auch die für eine relative Fahruntüchtigkeit notwendige Menge berauschender Mittel zu sich genommen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für sich gesehen der Blutalkoholwert lediglich bei 0,24 Promille gelegen hat und die für die relative Fahruntüchtigkeit geltende Grenze bei 0,3 Promille liegt. Im vorliegenden Fall reicht alleine der Cannabiskonsum des Klägers aus, um von einer relativen Fahrtüchtigkeit auszugehen. Auf die Frage, ob bei einer Kombinationswirkung von Alkohol und E3 die Grenzwerte sogar geringer anzusetzen wären, kommt es hier deshalb gar nicht an. Bei einem Cannabiskonsum reicht nämlich ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml aus, um von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen [vgl. insoweit BSG Urteil vom 30.01.2007, Aktenzeichen B 2 U 23/05 R; Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 20.06.2002, (NJW 2002, 2378) und vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349)].

Im Hinblick auf die Leistungsfreiheit besteht der Feststellungsanspruch des Klägers nicht.

Der Kläger kann auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangen.

Die Widerklage ist indes als Rückgriffsanspruch begründet, weil die Beklagte zwar im Außenverhältnis zum Unfallgegner zur Zahlung verpflichtet gewesen ist, nicht jedoch im Innenverhältnis zu dem Kläger als Versicherungsnehmer.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sowie aus

§§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_wesel/j2008/30_C_158_06urteil20080108.html - DE:AGWES1:2008:0108.30C158.06.00

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