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Führt ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 2,1 ng/ml), beweist er damit, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dies rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wobei es unerheblich ist, ob der Konsum gelegentlich oder regelmäßig erfolgt (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV). Ein Verfahrensfehler wegen unterlassener Anhörung führt nicht zum Erfolg, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |