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Nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Hierzu reicht nicht allein der Ablauf der Sperrfrist aus; vielmehr muss der Nachweis erbracht werden, dass die Fahreignung wiederhergestellt ist, was bei einem negativen medizinisch-psychologischen Gutachten nicht der Fall ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |