|
Tatsachen, die den Verdacht fahreignungsrelevanten Cannabiskonsums begründen (hier: äußerer Eindruck und zweideutige Angaben gegenüber der Polizei), rechtfertigen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Ein Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV wegen Verweigerung der Begutachtung ist nur zulässig, wenn die Begutachtungsanordnung wirksam und materiell sowie formell rechtmäßig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |