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Ein Schadensersatzanspruch für einen reinen Vermögensschaden einer Straßenbahngesellschaft wegen der Blockierung von Schienen durch ein unfallbeteiligtes Fahrzeug besteht nicht, wenn kein Eigentum der Klägerin beschädigt wurde. Ein solcher Anspruch scheidet auch aus, wenn das Fahrzeug nicht vorsätzlich im Fahrraum von Schienenfahrzeugen angehalten oder geparkt, sondern unfallbedingt liegen geblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |