Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Essen v. 12.11.2007: Zum Schadensersatzanspruch einer Straßenbahngesellschaft bei unfallbedingter Blockierung von Schienenfahrzeugen




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 12.11.2007 - 10 C 627/07) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch für einen reinen Vermögensschaden einer Straßenbahngesellschaft wegen der Blockierung von Schienen durch ein unfallbeteiligtes Fahrzeug besteht nicht, wenn kein Eigentum der Klägerin beschädigt wurde. Ein solcher Anspruch scheidet auch aus, wenn das Fahrzeug nicht vorsätzlich im Fahrraum von Schienenfahrzeugen angehalten oder geparkt, sondern unfallbedingt liegen geblieben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz des entgangenen Gewinns
und
Verdienstausfall - Gewinnentgang - bei Unfallbeshädigung eines Taxifahrzeugs
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. § 495 a ZPO):

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat wegen des Vorfalls vom 18.11.2006 im Kreuzungsbereich der B-Straße mit der I-Straße in Essen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1), für welchen die Zweitbeklagte einzutreten hätte. Ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Erstbeklagten, welches bei der Zweitbeklagten versichert ist, kein Eigentum der Klägerin beschädigt worden ist.

Die Klägerin macht hier einen reinen Vermögensschaden geltend.

Einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liegt nicht vor, da es an einem zielgerichteten Handeln des Erstbeklagten gegenüber dem Betrieb der Klägerin fehlt.

Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit

§ 12 Abs. 4 Satz 5 StVO scheidet aus, da der Erstbeklagte hier nicht vorsätzlich im Fahrraum von Schienenfahrzeugen angehalten oder gar geparkt hat, sondern allein durch einen, wenn auch verschuldeten, Verkehrsunfall mit einem Dritten mit seinem Fahrzeug im Schienenbereich liegen geblieben ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich hier um einen absichtlich herbeigeführten Unfall handelt (vgl. auch Grüneberg, zum Anspruch einer Straßenbahngesellschaft bei Blockierung der Schienen durch verunfallte und geparkte Fahrzeuge, Zeitschrift für Schadensrecht 1991 Seite 254 ff.).

Die unschlüssige Klage war demgemäß mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2007/10_C_627_07urteil20071112.html - DE:AGE1:2007:1112.10C627.07.00

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