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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller nach einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde, da die Punkte mit der Wiedererteilung nicht gelöscht werden und eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nicht in Betracht kommt, wenn in der Folgezeit erneut Ordnungswidrigkeiten begangen wurden. Die zweimalige Begehung der Straftat des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis wird mit 12 Punkten im Verkehrszentralregister bewertet und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |