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Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Kraftfahrzeughalter für die Kosten eines Abschleppunternehmens nach den Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB), wenn sein Fahrzeug wegen unberechtigten Parkens abgeschleppt wird. Der Beweis, dass das Fahrzeug im Halteverbot abgestellt war, kann durch Fotos und glaubhafte Zeugenaussagen geführt werden. Ein vom Halter geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen Lackschäden am Fahrzeug durch den Abschleppvorgang setzt den Beweis voraus, dass diese Schäden tatsächlich durch den Abschleppvorgang verursacht wurden und nicht bereits vorher bestanden oder anderweitig entstanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |