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Eine Geschwindigkeitsmessung ist kein standardisiertes Messverfahren mehr, wenn die vom Hersteller in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Null-Messung nicht in der vorgegebenen Entfernung durchgeführt wurde. Die Messung ist in diesem Fall nicht insgesamt unverwertbar, kann aber – ggf. mit einem größeren Toleranzabzug als üblich – verwendet werden. Das Tatgericht muss dabei die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen wiedergeben und Angaben zu dessen Fachrichtung und Sachkunde machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |