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Ein Rücktrittsrecht beim Autokauf kann nur auf Mängel gestützt werden, die vor der Rücktrittserklärung noch nicht beseitigt wurden. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist für das Bestehen eines Rücktrittsrechts grundsätzlich erforderlich, es sei denn, eine Nacherfüllung ist unzumutbar. Zudem ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtwidrigkeiten des Verkäufers unerheblich sind und die Mängel die Betriebs- oder Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und die Gebrauchstauglichkeit nur geringfügig einschränken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |