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Die persönliche Haftung des Fahrers eines Rettungswagens ist gemäß Art. 34 GG ausgeschlossen, wenn er bei einer Rettungsfahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt und der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist; dies umfasst auch Ansprüche aus § 18 Abs. 1 StVG. Verkehrsteilnehmer haben bei Annäherung eines Einsatzfahrzeugs mit Sondersignalen gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO "freie Bahn" zu schaffen und müssen zudem die Pflicht zur zweiten Rückschau nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO beachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |