|
Die Straßenverkehrssicherungspflicht für Bäume am Waldsaum ist gegeben, wenn der Baum Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom Waldsaum abheben und dem Straßenbereich zuordnen. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst eine zweimal jährliche äußere Sichtprüfung nach der VTA-Methode; eine Kontrolle aus dem fahrenden Auto ist unzureichend. Bei konkreten Defektsymptomen wie Wachstumsauffälligkeiten oder einem ausgeprägten Schlankheitsgrad sind weitere eingehende Untersuchungen geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |