|
Der Käufer eines Pkws hat unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB, wenn der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache gemäß § 276 BGB zu vertreten hat. (Leitsätze des Gerichts) |