Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 11.06.2007: Zur Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrer nach Geschwindigkeitsüberschreitung und Umfang der behördlichen Ermittlungen




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11.06.2007 - 11 K 527/07) hat entschieden:

   Nach § 31a StVZO kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann, wobei die Feststellung des Fahrers nicht möglich ist, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten und müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Eine Fahrtenbuchauflage ist auch bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h, für die Dauer von dreißig Monaten gerechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Dauer der Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft
und
Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Januar 2007, auf die sich das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO bezieht, unbegründet. Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Die Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2006 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist auszugehen.

Nach § 31 a StVZO kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Hier wurde mit dem obengenannten Fahrzeug 24. Januar 2006 auf der BAB 1 um 13.38 Uhr in Fahrtrichtung Köln die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h überschritten. Da der Fahrer nicht festgestellt werden konnte, wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt. Die Feststellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten.

Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.

Sie muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert.

Vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 47 Rdnr. 4, 5, § 46 Rdnr. 10.

Nach diesen Grundsätzen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde angesichts der taktierenden Haltung der Bediensteten der Klägerin, Frau D. , die bei einer Vorsprache unter Vorlage des Lichtbildes (die Vorlage des Lichtbildes wurde zwar vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen, im früheren Anhörungsschreiben vom 29. September 2006, Seite 2 unter 2. am Ende eingeräumt) keine Angaben gemacht hat, hier ausreichend ermittelt. Es liegt auf der Hand, dass die Verhaltensweise der Klägerin allein dem Ziel diente, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit aus Rechtsgründen (Verjährung) zu verhindern. Es wäre der Klägerin zu nichtverjährter Zeit möglich (Verjährung trat ein am 24. April 2006, die Vorsprache war spätestens am 4. April 2006, wahrscheinlich aber früher) sich selbst als Fahrerin zu benennen oder sonst zur Aufklärung beizutragen. Für einen Bediensteten war die Qualität des Fotos angesichts zahlreicher individueller Merkmale (es zeigt einen Mann mittleren Altern mit einer Brille, markanten Ohren, glattem Haarschnitt) ausreichend. Wenn die Bedienstete zur Aufklärung hätte beitragen wollen, wäre eine Nachfrage bei den Sozien in dem bis zum Verjährungseintritt verbleibenden Zeitraum unschwer möglich gewesen. Angesichts dieser fehlenden Mitwirkung der Klägerin musste auch der Beklagte nicht mehr weiter ermitteln. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Tut er dies nicht, kommt es auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit nicht an.

Zu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit gehört zwar regelmäßig auch, den Halter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich zu benachrichtigen. Dies muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen geschehen, damit der Halter noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der Fahrer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann.

Eine Überschreitung der Zweiwochenfrist ist jedoch unerheblich, da die verspätete Anhörung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war; die Klägerin hätte mit Hilfe des Fotos oder sonstiger Nachforschungen zur Aufklärung beitragen können. Aus dem geschilderten Verhalten der Bediensteten Frau D. folgt zweifellos, dass die Klägerin ohnehin nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken

Zu den Obliegenheiten des Halters in solchen Fällen vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. März 2007, -8 B 2746/06-, Ausfertigung, Seite 4ff.

Es ist auch nicht unverhältnismäßig, bereits bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von dreißig Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998, BGBl. S. 2214 (früher die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO) bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung.

Hier wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nach Ziff. 4.3 der Anlage 13 zur FeV mit vier Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Zudem wäre ein Fahrverbot zu verhängen gewesen; die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, so dass Fahrtenbuchauflage von dreißig Monaten gerechtfertigt ist.

Gegen die - ebenfalls angefochtene - Gebührenfestsetzung in Höhe von 93,00 Euro ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 - 93,10 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOStV i. V. m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Im Widerspruchsbescheid wird die Höhe der Gebührenfestsetzung des Beklagten mit dem Umfang der Verwaltungsmaßnahmen begründet. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 1149/98; dass.: Beschluss vom 15. März 2007, -8 B 2746/06-, Ausfertigung, Seite 8.

Angesichts des bekannten Verwaltungs- und Zeitaufwandes der Überwachung des Fahrtenbuches durch einen Bediensteten des Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verwaltungsaufwand nicht entstanden ist oder in der weiteren Folge durch Überwachungsmaßnahmen entstehen wird. Aus diesem Grund ist die nahezu vollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2007/11_K_527_07urteil20070611.html - DE:VGK:2007:0611.11K527.07.00

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