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Nach § 31a StVZO kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann, wobei die Feststellung des Fahrers nicht möglich ist, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten und müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Eine Fahrtenbuchauflage ist auch bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h, für die Dauer von dreißig Monaten gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |