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Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht ersichtlich, da Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen ist dem Betroffenen versagt, wenn der Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt wurde, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |