Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 31.05.2007: Zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis bei Führerscheintourismus nach Entziehung wegen Alkoholproblematik




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 31.05.2007 - 7 L 476/07) hat entschieden:

   Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht ersichtlich, da Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen ist dem Betroffenen versagt, wenn der Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt wurde, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
EU-Fahrerlaubnis - Nutzungsuntersagung - erstinstanzliche Eilentscheidungen von Verwaltungsgerichten zur sofortigen Voll
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
EU-Führerschein und Scheinwohnsitz
und
Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis in Nordrhein-Westfalen
und
EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein
und
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1240/07 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. April 2007 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners und des Widerspruchsbescheides, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - dies ist der Inhalt der streitigen Verfügung trotz der insoweit ggfs. missverständlichen Formulierung in Nr. 1 der Verfügung; dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung und ist auch von beiden Parteien so verstanden worden -, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:

„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,

vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,

Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH- Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.

Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,

Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen."

Diese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,

gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit 1994 bekannte Alkoholproblematik (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von 2,36 ‰) und die damit offene Frage, ob mit weiteren Alkoholfahrten zu rechnen ist, noch nicht zu seinen Gunsten geklärt ist. Die in der Folgezeit über ihn erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten aus November 1994 und August 2005 stellen fest, dass er sein Alkoholproblem noch nicht überwunden hat und deshalb mit weiteren Alkoholfahrten zu rechnen sei. Deshalb sind mit Bescheiden des Antragsgegners vom 24. Januar 1995 und 21. September 2005 die entsprechenden Wiedererteilungsanträge abgelehnt worden.

Der Antragsteller hat diese Bescheide bestandskräftig werden lassen und stattdessen in Tschechien am 15. Juni 2006 eine Fahrerlaubnis erworben. Dieser Umstand zeigt deutlich, dass ihm bewusst ist, dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, erneut ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht im Übrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1).

Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.

Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien aufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht nicht „clever", wie er in seiner Widerspruchsbegründung meint, sondern in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2007/7_L_476_07beschluss20070531.html - DE:VGGE:2007:0531.7L476.07.00

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